neue Satzung

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  • neue Satzung (Originalversion)

    von Violavictrix, angelegt
    1 **§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet**
    2
    3 (1) DIE LINKE.queer ist als Bundesarbeitsgemeinschaft der
    4 Partei DIE LINKE ein bundesweiter Zusammenschluss im Sinne
    5 von § 7 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE der
    6 Bundesrepublik Deutschland. Ihr Tätigkeitsgebiet ist die
    7 Bundesrepublik Deutschland.
    8
    9 (2) Im Rahmen der in § 7 (4) der Bundessatzung der Partei
    10 DIE LINKE festgehaltenen Satzungsautonomie gibt sich die
    11 DIE LINKE.queer die vorliegende Satzung.
    12
    13 (3) Die BAG führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft DIE
    14 LINKE.queer“. Die Kurzbezeichung lautet "DIE LINKE.queer".
    15
    16 (4) Der Sitz der BAG DIE LINKE.queer ist Berlin.
    17
    18 (5) DIE LINKE.queer ist Teil des lgbtq+ Netzwerkes der
    19 Partei der Europäischen Linken (EL).
    20
    21 (6) Die DIE LINKE.queer wirkt auf der Grundlage der
    22 Programmatischen Eckpunkte und der Bundessatzung der Partei
    23 DIE LINKE.
    24
    25 (7) Sie zeigt gemäß § 7 (2) der Bundessatzung der Partei
    26 DIE LINKE ihr Wirken dem
    27 Parteivorstand an.
    28
    29 (8) Die BAG beantragt die notwendigen Mittel für ihre
    30 Arbeit im Rahmen des Finanzplanes der Partei DIE LINKE.
    31
    32
    33 **§ 2 Mitgliedschaft**
    34
    35 (1) Mitglied der BAG DIE LINKE.queer kann werden, wer
    36 entweder Mitglied oder Gastmitglied der Partei DIE LINKE
    37 oder parteilos ist.
    38
    39 (2) Mitglieder der BAG verpflichten sich, die Grundsätze
    40 der BAG, niedergelegt im Grundsatzpapier und der
    41 vorliegenden Satzung, zu achten und auf ihrer Grundlage zu
    42 wirken.
    43
    44 (3) Der Eintritt in die sowie die Beendigung der
    45 Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft bedürfen
    46 der Schriftform. Sie hat gegenüber dem
    47 Bundesprecher_innenrat oder einem Landessprecher_innenrat
    48 zu erfolgen.
    49
    50 (4) Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Die
    51 Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der
    52 Eintrittserklärung wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch
    53 gegen die Mitgliedschaft vorliegt.
    54
    55 (5) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes
    56 andere Mitglied der BAG ein
    57 Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der
    58 Einspruch ist begründet beim zuständigen
    59 Landessprecher_innenrat oder wenn keine LAG existiert, beim
    60 Bundessprecher_innenrat geltend zu machen und durch diesen
    61 nach Anhören des Mitglieds unverzüglich zu entscheiden.
    62
    63 (6) Gegen die Entscheidung des Landessprecher_innenrates
    64 bzw. des Bundessprecher_innenrates kann Widerspruch bei der
    65 zuständigen Schiedskommission eingelegt werden.
    66
    67 (7) Eine Eintrittserklärung in DIE LINKE.queer begründet
    68 keine Mitgliedschaft in der Partei DIE LINKE.
    69
    70 (8) Sollte ein Mitglied der BAG in seinem Wirken erheblich
    71 und fortgesetzt gegen die Grundsätze der BAG oder Programm
    72 und Bundessatzung der Partei DIE LINKE verstoßen, so kann
    73 dieses Mitglied aus der BAG ausgeschlossen werden. Den
    74 Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes andere Mitglied der
    75 BAG beantragen. Über den Ausschluss entscheidet der
    76 Landessprecher_innenrat, falls dieser nicht handlungsfähig
    77 ist, der Bundessprecher_innenrat. Gegen einen Ausschluss
    78 ist der Widerspruch zunächst bei der Schiedskommission des
    79 Landesverbandes der Partei DIE LINKE, in dem das Mitglied
    80 der BAG organisiert ist (bzw. bei Parteilosen: wohnt),
    81 danach bei der Bundesschiedskommission der Partei DIE LINKE
    82 zulässig. Die
    83 Bundesschiedskommission entscheidet abschließend. Bis zu
    84 einer abschließenden
    85 Entscheidung besteht die Mitgliedschaft fort.
    86
    87 (9) Der Bundessprecher_innenrat führt eine ständig zu
    88 aktualisierende Mitgliederliste, verwahrt die
    89 Eintrittserklärungen und legt beides dem Parteivorstand der
    90 Partei DIE LINKE offen, zum Nachweis der in § 7 (2) der
    91 Bundessatzung der Partei DIE LINKE festgelegten Kriterien.
    92 Durch die Anerkennung der vorliegenden Satzung akzeptieren
    93 die Mitglieder der BAG dieses Verfahren.
    94
    95
    96 **§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder**
    97
    98 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung
    99 und der beschlossenen Geschäftsordnungen
    100 a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich
    101 über alle die BAG und die ihr zugehörigen LAG betreffenden
    102 Angelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert
    103 Stellung zu nehmen,
    104 b) an den Treffen der LAGen und der BAG teilzunehmen,
    105 c) innerhalb der BAG und den LAGen das aktive und passive
    106 Wahlrecht auszuüben, Kandidaturvorschläge zu machen und
    107 sich selbst zu bewerben.
    108
    109 (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    110 a) die Grundsätze der BAG zu vertreten und die Satzung
    111 einzuhalten,
    112 b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe der
    113 BAG zu respektieren,
    114 c) bei Wahlen für Parlamente, kommunale
    115 Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht
    116 konkurrierend zur Partei DIE LINKE anzutreten.
    117
    118
    119 **§ 4 Gliederung**
    120
    121 (1) DIE LINKE.queer gliedert sich in
    122 Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) und kann sich in
    123 Arbeitskreise (AK) untergliedern.
    124
    125
    126 **§ 5 Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)**
    127
    128 (1) Die Landesarbeitsgemeinschaften orientieren sich an der
    129 föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland.
    130
    131 (2) Sie bedürfen der Anerkennung durch die in der
    132 jeweiligen Landessatzung der Partei DIE LINKE benannten
    133 Parteiorgane.
    134
    135 (3) LAGen können sich in benachbarten Bundesländern
    136 zusammenschließen.
    137
    138 (4) Landesarbeitsgemeinschaften arbeiten auf der Grundlage
    139 der vorliegenden Satzung, der Satzung des Landesverbandes
    140 der Partei DIE LINKE, in dem sie tätig sind, sowie der
    141 Bundessatzung der Partei DIE LINKE.
    142
    143
    144 **§ 6 Arbeitskreise**
    145
    146 (1) Über die Gründung und Auflösung von bundesweit tätigen
    147 Arbeitskreisen entscheidet die Hauptversammlung, zwischen
    148 den Treffen der Bundessprecher_innenrat.
    149
    150
    151 **§ 7 Organe**
    152
    153 (1) Organe der BAG sind die Hauptversammlung und der
    154 Bundessprecher_innenrat.
    155
    156 (2) Organe der LAGen sind die Mitgliedervollversammlung und
    157 der Landessprecher_innenrat, soweit die
    158 Landesarbeitsgemeinschaften nicht anders beschließen.
    159
    160
    161 **§ 8 Aufgaben der Hauptversammlung**
    162
    163 (1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ der BAG DIE
    164 LINKE.queer. Sie berät und beschließt über inhaltliche und
    165 organisatorische Fragen. Sie findet als
    166 Delegiertenversammlung der BAG mindestens einmal im Jahr
    167 statt.
    168
    169 (2) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören besonders
    170 die Beratung und Beschlussfassung über
    171 a. die Satzung der BAG,
    172 b. den Jahresfinanzplan und grundsätzliche Konzepte zur
    173 Finanzierung der Arbeit der BAG,
    174 c. das Grundsatzpapier der BAG DIE LINKE.queer.
    175
    176 (3) Die Hauptversammlung nimmt die Berichte des
    177 Bundessprecher_innenrates entgegen und entscheidet über
    178 seine Entlastung.
    179
    180 (4) Die Hauptversammlung wählt alle zwei Jahre
    181 a. den Bundessprecher_innenrat und
    182 b. die Delegierten der BAG für den Bundesparteitag der
    183 Partei DIE LINKE.
    184
    185
    186 **§ 9 Zusammensetzung und Wahl der Hauptversammlung**
    187
    188 (1) Der Hauptversammlung der BAG DIE LINKE.queer gehören
    189 mit beschließender Stimme an:
    190 a. Delegierte aus den anerkannten
    191 Landesarbeitsgemeinschaften. Die Anzahl der Delegierten aus
    192 den LAGen beträgt das Vierfache der Zahl der anerkannten
    193 Landesarbeitsgemeinschaften,
    194 b. die Mitglieder des Bundessprecher_innenrates,
    195 c. die Koordinator_innen des lgbtq+ Netzwerkes der
    196 Europäischen Linken, soweit sie der Partei DIE LINKE
    197 angehören.
    198
    199 (2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei
    200 Kalenderjahren gewählt. Die Wahlen finden jeweils zwischen
    201 dem 01.10. des Vorjahres und spätestens 6 Wochen vor der
    202 Hauptversammlung statt.
    203
    204 (3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch
    205 Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen
    206 Grundsätzen zu wählen sind. Delegierte, die an einer Tagung
    207 der Hauptversammlung nicht teilnehmen können, haben dies
    208 unverzüglich ihrem Landessprecher_innenrat mitzuteilen. Die
    209 Landessprecher_innen benennen dem Bundessprecher_innenrat
    210 dann die teilnehmenden Ersatzdelegierten.
    211
    212 (4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den
    213 Bundessprecher_innenrat bis zum 30.06. jeden zweiten Jahres
    214 auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.01. desselben
    215 Jahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt,
    216 das erste Mal bis zum 31.08.2008 für die Jahre 2009 und
    217 2010.
    218
    219 (5) Die Delegierten aus den Landesarbeitsgemeinschaften
    220 werden von Mitgliederversammlungen in den
    221 Landesarbeitsgemeinschaften gewählt.
    222
    223 (6) Die Delegiertenmandate der LAGen werden entsprechend
    224 den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorverfahren nach
    225 Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3;...) auf die
    226 Landesverbände der Partei DIE LINKE, in denen eine
    227 anerkannte Landesarbeitsgemeinschaft existiert, verteilt.
    228
    229 (7) Alle Mitglieder der BAG können an Hauptversammlungen
    230 mit Rederecht teilnehmen. Eine Erstattung von Reisekosten
    231 findet nur für die unter (1) genannten Personen statt.
    232
    233
    234 **§ 10 Einberufung und Arbeitsweise der Hauptversammlung**
    235
    236 (1) Die Hauptversammlung wird durch den
    237 Bundessprecher_innenrat unter Angabe der vorläufigen
    238 Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die
    239 Einberufung muss schriftlich oder per e-mail an alle
    240 Mitglieder der BAG mindestens vier Wochen vor dem
    241 anberaumten Termin verschickt werden und öffentlich bekannt
    242 gemacht werden.
    243
    244 (2) Die Hauptversammlung muss unverzüglich unter Wahrung
    245 der vorgesehenen Frist einberufen werden, wenn dies
    246 schriftlich unter Angabe von Gründen von entweder 20 % der
    247 Mitgliedschaft oder fünf Landesarbeitsgemeinschaften
    248 verlangt wird.
    249
    250 (3) Wahlen, Abwahlen und satzungsändernde Beschlüsse können
    251 auf einer Hauptversammlung nur dann durchgeführt werden,
    252 wenn sie bereits bei Einberufung, also mindestens vier
    253 Wochen vor dem anberaumten Termin, angekündigt wurden.
    254
    255 (4) Die Hauptversammlung wählt für ihre Arbeit auf
    256 Vorschlag des Bundessprecher_innenrates:
    257 a. eine Tagungsleitung,
    258 b. eine Mandatsprüfungskommission,
    259 c. sofern Wahlen angesetzt sind, eine Wahlkommission, und
    260 d. sofern die Antragslage es erfordert, eine
    261 Antragskommission.
    262 Die Wahlen zu diesen Gremien finden in offener Abstimmung
    263 statt.
    264
    265 (5) Die Hauptversammlung wählt den Bundessprecher_innenrat.
    266
    267 (6) Anträge an die Hauptversammlung können bis spätestens
    268 drei Wochen vor dem anberaumten Termin beim
    269 Bundessprecher_innenrat eingereicht werden. Sie sind allen
    270 Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Beginn der
    271 Hauptversammlung zuzustellen. Hiervon ausgenommen sind
    272 lediglich Initiativ- und Dringlichkeitsanträge.
    273
    274 (7) Die Hauptversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit
    275 a. die Satzung der BAG sowie deren Änderungen,
    276 b. das Grundsatzpapier und dessen Änderungen.
    277
    278 (8) Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
    279 a. die politische Strategie der BAG,
    280 b. Projekte, die Schwerpunkte der politischen Arbeit der
    281 BAG sein sollen,
    282 c. ihre Geschäftsordnung.
    283
    284 (9) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn
    285 mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend
    286 ist. Die Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.
    287
    288 (10) Beschlüsse der Hauptversammlung sind schriftlich zu
    289 protokollieren.
    290
    291
    292 **§ 11 Aufgaben des Bundessprecher_innenrates**
    293
    294 (1) Der Bundessprecher_innenrat ist zwischen den Tagungen
    295 der Hauptversammlung das höchste Gremium der BAG.
    296
    297 (2) Er ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig und
    298 arbeitet auf der Grundlage ihrer Beschlüsse. Er hat der
    299 Hauptversammlung einmal jährlich einen schriftlichen
    300 Rechenschaftsbericht vorzulegen.
    301
    302 (3) Er informiert die Mitglieder der BAG sowie die
    303 Mitglieder, Vorstände und Parlamentsfraktionen der Partei
    304 DIE LINKE sowie andere Zusammenschlüsse in und bei der
    305 Partei DIE LINKE regelmäßig über seine Tätigkeit und seine
    306 Beschlüsse.
    307
    308
    309 **§12 Zusammensetzung und Wahl des
    310 Bundessprecher_innenrates**
    311
    312 (1) Der Bundessprecher_innenrat besteht aus mindestens zwei
    313 gleichberechtigten Sprecher_innen. Darüber hinaus können in
    314 den Bundessprecher_innenrat bis zu 4 Beisitzer_innen
    315 gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder des
    316 Bundessprecher_innenrates wird vor Durchführung der Wahl
    317 durch die Hauptversammlung festgelegt. Die Regelungen zur
    318 Gleichstellung und zur
    319 Geschlechterdemokratie in den §§ 9 und 10 der Bundessatzung
    320 der Partei DIE LINKE sind anzuwenden.
    321
    322 (2) Der Bundessprecher_innenrat wird alle zwei Jahre
    323 gewählt. Die Hauptversammlung kann jedoch jederzeit eine
    324 Neuwahl oder eine Nachwahl beschließen.
    325
    326 (3) Dem Bundessprecher_innenrat gehören die
    327 Koordinator_innen des lgbtq+ Netzwerkes der Europäischen
    328 Linken, soweit sie der Partei DIE LINKE angehören und die
    329 fachpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. im
    330 Bundestag als Mitglieder mit beratender Stimme an.
    331
    332
    333 **§ 13 Arbeitsweise des Bundessprecher_innenrates**
    334
    335 (1) Der Bundessprecher_innenrat verständigt sich regelmäßig
    336 zur Arbeit der BAG (mit geeigneten technischen Mitteln,
    337 vorzugsweise per e-mail und im Forum der BAG).
    338
    339 (2) Der Bundessprecher_innenrat tritt mindestens
    340 halbjährlich zusammen. Er wird von den Sprecher_innen
    341 schriftlich (per e-mail) mit einer Frist von zwei Wochen
    342 unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes
    343 einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die
    344 Einberufung kurzfristiger erfolgen.
    345
    346
    347 **§ 14 Beendigung von Ämtern und Delegiertenmandaten**
    348
    349 (1) Eine Funktion, ein Amt oder ein Delegiertenmandat endet
    350 aufgrund einer Neuwahl oder einer Abwahl, durch Rücktritt,
    351 Austritt oder Ausschluss aus der BAG oder der Partei oder
    352 durch Tod.
    353
    354 (2) Rücktritte von Funktionen, Ämtern und
    355 Delegiertenmandaten sind durch eingeschriebenen Brief dem
    356 Bundessprecher_innenrat zu erklären.
    357
    358 (3) Der Bundessprecher_innenrat stellt in den Fällen die
    359 Notwendigkeit einer Neuwahl oder, im Fall von in
    360 Gruppenwahl vergebenen Ämtern, die Nachfolge auf der
    361 Grundlage des Wahlprotokolls fest und leitet die
    362 entsprechenden Schritte ein.
    363
    364 (4) Der Bundessprecher_innenrat kann nur aufgrund eines mit
    365 Mehrheit seiner gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses
    366 geschlossen zurücktreten. In diesem Fall bleibt der
    367 Bundessprecher_innenrat bis zu einer Neuwahl kommissarisch
    368 im Amt und hat unverzüglich eine außerordentliche Tagung
    369 der Hauptversammlung einzuberufen.
    370
    371
    372 **§ 15 Übergangsbestimmungen**
    373
    374 (1) Die vorliegende Satzung tritt unmittelbar nach
    375 Beschlussfassung am 08. Juni 2008 in Kraft.
    376
    377 (2) Die Hauptversammlung im Jahr 2009, die das
    378 Grundsatzpapier der BAG beschließt, kann mit einfacher
    379 Mehrheit eine Präambel zu dieser Satzung beschließen.
    380
    381
    382 **§ 16 Schlussbestimmungen**
    383
    384 (1) Die vorliegende Satzung dient der Umsetzung der
    385 Bundessatzung der Partei DIE LINKE und trifft ergänzende
    386 Regelungen. Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden
    387 Satzung der Bundessatzung der Partei DIE LINKE
    388 widersprechen, so sind diese unwirksam. Die Wirksamkeit
    389 dieser Satzung als Ganzes bleibt hiervon unberührt.
    390
    391 (2) Im Übrigen gelten für die Arbeit der BAG DIE LINKE.
    392 queer die Bundessatzung und nachrangige Ordnungen der
    393 Partei DIE LINKE festgehaltenen Satzungsautonomie gibt
    394 sich die DIE LINKE.queer die vorliegende Satzung.
    395
    396 (3) Die BAG führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft DIE
    397 LINKE.queer“. Die
    398 Kurzbezeichung lautet "DIE LINKE.queer".
    399
    400 (4) Der Sitz der BAG DIE LINKE.queer ist Berlin.
    401
    402 (5) DIE LINKE.queer ist Teil des lgbtq+ Netzwerkes der
    403 Partei der Europäischen Linken (EL).
    404
    405 (6) Die DIE LINKE.queer wirkt auf der Grundlage der
    406 Programmatischen Eckpunkte und der Bundessatzung der Partei
    407 DIE LINKE.
    408
    409 (7) Sie zeigt gemäß § 7 (2) der Bundessatzung der Partei
    410 DIE LINKE ihr Wirken dem
    411 Parteivorstand an.
    412
    413 (8) Die BAG beantragt die notwendigen Mittel für ihre
    414 Arbeit im Rahmen des Finanzplanes der Partei DIE LINKE.
    415
    416
    417 § 2 Mitgliedschaft
    418
    419 (1) Mitglied der BAG DIE LINKE.queer kann werden, wer
    420 entweder Mitglied oder Gastmitglied der Partei DIE LINKE
    421 oder parteilos ist.
    422
    423 (2) Mitglieder der BAG verpflichten sich, die Grundsätze
    424 der BAG, niedergelegt im Grundsatzpapier und der
    425 vorliegenden Satzung, zu achten und auf ihrer Grundlage zu
    426 wirken.
    427
    428 (3) Der Eintritt in die sowie die Beendigung der
    429 Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft bedürfen
    430 der Schriftform. Sie hat gegenüber dem
    431 Bundesprecher_innenrat oder einem Landessprecher_innenrat
    432 zu erfolgen.
    433
    434 (4) Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Die
    435 Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der
    436 Eintrittserklärung wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch
    437 gegen die Mitgliedschaft vorliegt.
    438
    439 (5) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes
    440 andere Mitglied der BAG ein
    441 Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der
    442 Einspruch ist begründet beim zuständigen
    443 Landessprecher_innenrat oder wenn keine LAG existiert, beim
    444 Bundessprecher_innenrat geltend zu machen und durch diesen
    445 nach Anhören des Mitglieds unverzüglich zu entscheiden.
    446
    447 (6) Gegen die Entscheidung des Landessprecher_innenrates
    448 bzw. des Bundessprecher_innenrates kann Widerspruch bei der
    449 zuständigen Schiedskommission eingelegt werden.
    450
    451 (7) Eine Eintrittserklärung in DIE LINKE.queer begründet
    452 keine Mitgliedschaft in der Partei DIE LINKE.
    453
    454 (8) Sollte ein Mitglied der BAG in seinem Wirken erheblich
    455 und fortgesetzt gegen die Grundsätze der BAG oder Programm
    456 und Bundessatzung der Partei DIE LINKE verstoßen, so kann
    457 dieses Mitglied aus der BAG ausgeschlossen werden. Den
    458 Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes andere Mitglied der
    459 BAG beantragen. Über den Ausschluss entscheidet der
    460 Landessprecher_innenrat, falls dieser nicht handlungsfähig
    461 ist, der Bundessprecher_innenrat. Gegen einen Ausschluss
    462 ist der Widerspruch zunächst bei der Schiedskommission des
    463 Landesverbandes der Partei DIE LINKE, in dem das Mitglied
    464 der BAG organisiert ist (bzw. bei Parteilosen: wohnt),
    465 danach bei der Bundesschiedskommission der Partei DIE LINKE
    466 zulässig. Die
    467 Bundesschiedskommission entscheidet abschließend. Bis zu
    468 einer abschließenden
    469 Entscheidung besteht die Mitgliedschaft fort.
    470
    471 (9) Der Bundessprecher_innenrat führt eine ständig zu
    472 aktualisierende Mitgliederliste, verwahrt die
    473 Eintrittserklärungen und legt beides dem Parteivorstand der
    474 Partei DIE LINKE offen, zum Nachweis der in § 7 (2) der
    475 Bundessatzung der Partei DIE LINKE festgelegten Kriterien.
    476 Durch die Anerkennung der vorliegenden Satzung akzeptieren
    477 die Mitglieder der BAG dieses Verfahren.
    478
    479
    480 § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    481
    482 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung
    483 und der beschlossenen Geschäftsordnungen
    484 a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich
    485 über alle die BAG und die ihr zugehörigen LAG betreffenden
    486 Angelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert
    487 Stellung zu nehmen,
    488 b) an den Treffen der LAGen und der BAG teilzunehmen,
    489 c) innerhalb der BAG und den LAGen das aktive und passive
    490 Wahlrecht auszuüben, Kandidaturvorschläge zu machen und
    491 sich selbst zu bewerben.
    492
    493 (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    494 a) die Grundsätze der BAG zu vertreten und die Satzung
    495 einzuhalten,
    496 b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe der
    497 BAG zu respektieren,
    498 c) bei Wahlen für Parlamente, kommunale
    499 Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht
    500 konkurrierend zur Partei DIE LINKE anzutreten.
    501
    502
    503 § 4 Gliederung
    504
    505 (1) DIE LINKE.queer gliedert sich in
    506 Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) und kann sich in
    507 Arbeitskreise (AK) untergliedern.
    508
    509
    510 § 5 Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
    511
    512 (1) Die Landesarbeitsgemeinschaften orientieren sich an der
    513 föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland.
    514
    515 (2) Sie bedürfen der Anerkennung durch die in der
    516 jeweiligen Landessatzung der Partei DIE LINKE benannten
    517 Parteiorgane.
    518
    519 (3) LAGen können sich in benachbarten Bundesländern
    520 zusammenschließen.
    521
    522 (4) Landesarbeitsgemeinschaften arbeiten auf der Grundlage
    523 der vorliegenden Satzung, der Satzung des Landesverbandes
    524 der Partei DIE LINKE, in dem sie tätig sind, sowie der
    525 Bundessatzung der Partei DIE LINKE.
    526
    527
    528 § 6 Arbeitskreise
    529
    530 (1) Über die Gründung und Auflösung von bundesweit tätigen
    531 Arbeitskreisen entscheidet die Hauptversammlung, zwischen
    532 den Treffen der Bundessprecher_innenrat.
    533
    534
    535 § 7 Organe
    536
    537 (1) Organe der BAG sind die Hauptversammlung und der
    538 Bundessprecher_innenrat.
    539
    540 (2) Organe der LAGen sind die Mitgliedervollversammlung und
    541 der Landessprecher_innenrat, soweit die
    542 Landesarbeitsgemeinschaften nicht anders beschließen.
    543
    544
    545 § 8 Aufgaben der Hauptversammlung
    546
    547 (1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ der BAG DIE
    548 LINKE.queer. Sie berät und beschließt über inhaltliche und
    549 organisatorische Fragen. Sie findet als
    550 Delegiertenversammlung der BAG mindestens einmal im Jahr
    551 statt.
    552
    553 (2) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören besonders
    554 die Beratung und Beschlussfassung über
    555 a. die Satzung der BAG,
    556 b. den Jahresfinanzplan und grundsätzliche Konzepte zur
    557 Finanzierung der Arbeit der BAG,
    558 c. das Grundsatzpapier der BAG DIE LINKE.queer.
    559
    560 (3) Die Hauptversammlung nimmt die Berichte des
    561 Bundessprecher_innenrates entgegen und entscheidet über
    562 seine Entlastung.
    563
    564 (4) Die Hauptversammlung wählt alle zwei Jahre
    565 a. den Bundessprecher_innenrat und
    566 b. die Delegierten der BAG für den Bundesparteitag der
    567 Partei DIE LINKE.
    568
    569
    570 § 9 Zusammensetzung und Wahl der Hauptversammlung
    571
    572 (1) Der Hauptversammlung der BAG DIE LINKE.queer gehören
    573 mit beschließender Stimme an:
    574 a. Delegierte aus den anerkannten
    575 Landesarbeitsgemeinschaften. Die Anzahl der Delegierten aus
    576 den LAGen beträgt das Vierfache der Zahl der anerkannten
    577 Landesarbeitsgemeinschaften,
    578 b. die Mitglieder des Bundessprecher_innenrates,
    579 c. die Koordinator_innen des lgbtq+ Netzwerkes der
    580 Europäischen Linken, soweit sie der Partei DIE LINKE
    581 angehören.
    582
    583 (2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei
    584 Kalenderjahren gewählt. Die Wahlen finden jeweils zwischen
    585 dem 01.10. des Vorjahres und spätestens 6 Wochen vor der
    586 Hauptversammlung statt.
    587
    588 (3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch
    589 Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen
    590 Grundsätzen zu wählen sind. Delegierte, die an einer Tagung
    591 der Hauptversammlung nicht teilnehmen können, haben dies
    592 unverzüglich ihrem Landessprecher_innenrat mitzuteilen. Die
    593 Landessprecher_innen benennen dem Bundessprecher_innenrat
    594 dann die teilnehmenden Ersatzdelegierten.
    595
    596 (4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den
    597 Bundessprecher_innenrat bis zum 30.06. jeden zweiten Jahres
    598 auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.01. desselben
    599 Jahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt,
    600 das erste Mal bis zum 31.08.2008 für die Jahre 2009 und
    601 2010.
    602
    603 (5) Die Delegierten aus den Landesarbeitsgemeinschaften
    604 werden von Mitgliederversammlungen in den
    605 Landesarbeitsgemeinschaften gewählt.
    606
    607 (6) Die Delegiertenmandate der LAGen werden entsprechend
    608 den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorverfahren nach
    609 Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3;...) auf die
    610 Landesverbände der Partei DIE LINKE, in denen eine
    611 anerkannte Landesarbeitsgemeinschaft existiert, verteilt.
    612
    613 (7) Alle Mitglieder der BAG können an Hauptversammlungen
    614 mit Rederecht teilnehmen. Eine Erstattung von Reisekosten
    615 findet nur für die unter (1) genannten Personen statt.
    616
    617
    618 § 10 Einberufung und Arbeitsweise der Hauptversammlung
    619
    620 (1) Die Hauptversammlung wird durch den
    621 Bundessprecher_innenrat unter Angabe der vorläufigen
    622 Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die
    623 Einberufung muss schriftlich oder per e-mail an alle
    624 Mitglieder der BAG mindestens vier Wochen vor dem
    625 anberaumten Termin verschickt werden und öffentlich bekannt
    626 gemacht werden.
    627
    628 (2) Die Hauptversammlung muss unverzüglich unter Wahrung
    629 der vorgesehenen Frist einberufen werden, wenn dies
    630 schriftlich unter Angabe von Gründen von entweder 20 % der
    631 Mitgliedschaft oder fünf Landesarbeitsgemeinschaften
    632 verlangt wird.
    633
    634 (3) Wahlen, Abwahlen und satzungsändernde Beschlüsse können
    635 auf einer Hauptversammlung nur dann durchgeführt werden,
    636 wenn sie bereits bei Einberufung, also mindestens vier
    637 Wochen vor dem anberaumten Termin, angekündigt wurden.
    638
    639 (4) Die Hauptversammlung wählt für ihre Arbeit auf
    640 Vorschlag des Bundessprecher_innenrates:
    641 a. eine Tagungsleitung,
    642 b. eine Mandatsprüfungskommission,
    643 c. sofern Wahlen angesetzt sind, eine Wahlkommission, und
    644 d. sofern die Antragslage es erfordert, eine
    645 Antragskommission.
    646 Die Wahlen zu diesen Gremien finden in offener Abstimmung
    647 statt.
    648
    649 (5) Die Hauptversammlung wählt den Bundessprecher_innenrat.
    650
    651 (6) Anträge an die Hauptversammlung können bis spätestens
    652 drei Wochen vor dem anberaumten Termin beim
    653 Bundessprecher_innenrat eingereicht werden. Sie sind allen
    654 Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Beginn der
    655 Hauptversammlung zuzustellen. Hiervon ausgenommen sind
    656 lediglich Initiativ- und Dringlichkeitsanträge.
    657
    658 (7) Die Hauptversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit
    659 a. die Satzung der BAG sowie deren Änderungen,
    660 b. das Grundsatzpapier und dessen Änderungen.
    661
    662 (8) Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
    663 a. die politische Strategie der BAG,
    664 b. Projekte, die Schwerpunkte der politischen Arbeit der
    665 BAG sein sollen,
    666 c. ihre Geschäftsordnung.
    667
    668 (9) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn
    669 mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend
    670 ist. Die Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.
    671
    672 (10) Beschlüsse der Hauptversammlung sind schriftlich zu
    673 protokollieren.
    674
    675
    676 § 11 Aufgaben des Bundessprecher_innenrates
    677
    678 (1) Der Bundessprecher_innenrat ist zwischen den Tagungen
    679 der Hauptversammlung das höchste Gremium der BAG.
    680
    681 (2) Er ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig und
    682 arbeitet auf der Grundlage ihrer Beschlüsse. Er hat der
    683 Hauptversammlung einmal jährlich einen schriftlichen
    684 Rechenschaftsbericht vorzulegen.
    685
    686 (3) Er informiert die Mitglieder der BAG sowie die
    687 Mitglieder, Vorstände und Parlamentsfraktionen der Partei
    688 DIE LINKE sowie andere Zusammenschlüsse in und bei der
    689 Partei DIE LINKE regelmäßig über seine Tätigkeit und seine
    690 Beschlüsse.
    691
    692
    693 §12 Zusammensetzung und Wahl des Bundessprecher_innenrates
    694
    695 (1) Der Bundessprecher_innenrat besteht aus mindestens zwei
    696 gleichberechtigten Sprecher_innen. Darüber hinaus können in
    697 den Bundessprecher_innenrat bis zu 4 Beisitzer_innen
    698 gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder des
    699 Bundessprecher_innenrates wird vor Durchführung der Wahl
    700 durch die Hauptversammlung festgelegt. Die Regelungen zur
    701 Gleichstellung und zur
    702 Geschlechterdemokratie in den §§ 9 und 10 der Bundessatzung
    703 der Partei DIE LINKE sind anzuwenden.
    704
    705 (2) Der Bundessprecher_innenrat wird alle zwei Jahre
    706 gewählt. Die Hauptversammlung kann jedoch jederzeit eine
    707 Neuwahl oder eine Nachwahl beschließen.
    708
    709 (3) Dem Bundessprecher_innenrat gehören die
    710 Koordinator_innen des lgbtq+ Netzwerkes der Europäischen
    711 Linken, soweit sie der Partei DIE LINKE angehören und die
    712 fachpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. im
    713 Bundestag als Mitglieder mit beratender Stimme an.
    714
    715
    716 § 13 Arbeitsweise des Bundessprecher_innenrates
    717
    718 (1) Der Bundessprecher_innenrat verständigt sich regelmäßig
    719 zur Arbeit der BAG (mit geeigneten technischen Mitteln,
    720 vorzugsweise per e-mail und im Forum der BAG).
    721
    722 (2) Der Bundessprecher_innenrat tritt mindestens
    723 halbjährlich zusammen. Er wird von den Sprecher_innen
    724 schriftlich (per e-mail) mit einer Frist von zwei Wochen
    725 unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes
    726 einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die
    727 Einberufung kurzfristiger erfolgen.
    728
    729
    730 § 14 Beendigung von Ämtern und Delegiertenmandaten
    731
    732 (1) Eine Funktion, ein Amt oder ein Delegiertenmandat endet
    733 aufgrund einer Neuwahl oder einer Abwahl, durch Rücktritt,
    734 Austritt oder Ausschluss aus der BAG oder der Partei oder
    735 durch Tod.
    736
    737 (2) Rücktritte von Funktionen, Ämtern und
    738 Delegiertenmandaten sind durch eingeschriebenen Brief dem
    739 Bundessprecher_innenrat zu erklären.
    740
    741 (3) Der Bundessprecher_innenrat stellt in den Fällen die
    742 Notwendigkeit einer Neuwahl oder, im Fall von in
    743 Gruppenwahl vergebenen Ämtern, die Nachfolge auf der
    744 Grundlage des Wahlprotokolls fest und leitet die
    745 entsprechenden Schritte ein.
    746
    747 (4) Der Bundessprecher_innenrat kann nur aufgrund eines mit
    748 Mehrheit seiner gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses
    749 geschlossen zurücktreten. In diesem Fall bleibt der
    750 Bundessprecher_innenrat bis zu einer Neuwahl kommissarisch
    751 im Amt und hat unverzüglich eine außerordentliche Tagung
    752 der Hauptversammlung einzuberufen.
    753
    754
    755 § 15 Übergangsbestimmungen
    756
    757 (1) Die vorliegende Satzung tritt unmittelbar nach
    758 Beschlussfassung am 08. Juni 2008 in Kraft.
    759
    760 (2) Die Hauptversammlung im Jahr 2009, die das
    761 Grundsatzpapier der BAG beschließt, kann mit einfacher
    762 Mehrheit eine Präambel zu dieser Satzung beschließen.
    763
    764
    765 § 16 Schlussbestimmungen
    766
    767 (1) Die vorliegende Satzung dient der Umsetzung der
    768 Bundessatzung der Partei DIE LINKE und trifft ergänzende
    769 Regelungen. Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden
    770 Satzung der Bundessatzung der Partei DIE LINKE
    771 widersprechen, so sind diese unwirksam. Die Wirksamkeit
    772 dieser Satzung als Ganzes bleibt hiervon unberührt.
    773
    774 (2) Im Übrigen gelten für die Arbeit der BAG DIE LINKE.
    775 queer die Bundessatzung und nachrangige Ordnungen der
    776 Partei DIE LINKE.
    777
  • neue Satzung (Originalversion)

    von Violavictrix, angelegt
    1 Bekanntlich brauchen wir dringend eine neue BAG-Satzung, in
    2 die alle unsere Erfahrungen aus den vergangenen Monaten
    3 einfließen soll, damit die Schiedskommission in Zukunft
    4 etwas mehr Ruhe von uns hat.
  • neue Satzung (Originalversion)

    von Violavictrix, angelegt
    1 § 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet
    2
    3 (1) DIE LINKE.queer ist als Bundesarbeitsgemeinschaft der
    4 Partei DIE LINKE ein
    5 bundesweiter Zusammenschluss im Sinne von § 7 der
    6 Bundessatzung der Partei DIE
    7 LINKE der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Tätigkeitsgebiet
    8 ist die Bundesrepublik
    9 Deutschland.
    10
    11 (2) Im Rahmen der in § 7 (4) der Bundessatzung der Partei
    12 DIE LINKE festgehaltenen Satzungsautonomie gibt sich die
    13 DIE LINKE.queer die vorliegende Satzung.
    14
    15 (3) Die BAG führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft DIE
    16 LINKE.queer“. Die
    17 Kurzbezeichung lautet "DIE LINKE.queer".
    18
    19 (4) Der Sitz der BAG DIE LINKE.queer ist Berlin.
    20
    21 (5) DIE LINKE.queer ist Teil des lgbtq+ Netzwerkes der
    22 Partei der Europäischen Linken (EL).
    23
    24 (6) Die DIE LINKE.queer wirkt auf der Grundlage der
    25 Programmatischen Eckpunkte und der Bundessatzung der Partei
    26 DIE LINKE.
    27
    28 (7) Sie zeigt gemäß § 7 (2) der Bundessatzung der Partei
    29 DIE LINKE ihr Wirken dem
    30 Parteivorstand an.
    31
    32 (8) Die BAG beantragt die notwendigen Mittel für ihre
    33 Arbeit im Rahmen des Finanzplanes der Partei DIE LINKE.
    34
    35
    36 § 2 Mitgliedschaft
    37
    38 (1) Mitglied der BAG DIE LINKE.queer kann werden, wer
    39 entweder Mitglied oder Gastmitglied der Partei DIE LINKE
    40 oder parteilos ist.
    41
    42 (2) Mitglieder der BAG verpflichten sich, die Grundsätze
    43 der BAG, niedergelegt im Grundsatzpapier und der
    44 vorliegenden Satzung, zu achten und auf ihrer Grundlage zu
    45 wirken.
    46
    47 (3) Der Eintritt in die sowie die Beendigung der
    48 Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft bedürfen
    49 der Schriftform. Sie hat gegenüber dem
    50 Bundesprecher_innenrat oder einem Landessprecher_innenrat
    51 zu erfolgen.
    52
    53 (4) Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Die
    54 Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der
    55 Eintrittserklärung wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch
    56 gegen die Mitgliedschaft vorliegt.
    57
    58 (5) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes
    59 andere Mitglied der BAG ein
    60 Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der
    61 Einspruch ist begründet beim zuständigen
    62 Landessprecher_innenrat oder wenn keine LAG existiert, beim
    63 Bundessprecher_innenrat geltend zu machen und durch diesen
    64 nach Anhören des Mitglieds unverzüglich zu entscheiden.
    65
    66 (6) Gegen die Entscheidung des Landessprecher_innenrates
    67 bzw. des Bundessprecher_innenrates kann Widerspruch bei der
    68 zuständigen Schiedskommission eingelegt werden.
    69
    70 (7) Eine Eintrittserklärung in DIE LINKE.queer begründet
    71 keine Mitgliedschaft in der Partei DIE LINKE.
    72
    73 (8) Sollte ein Mitglied der BAG in seinem Wirken erheblich
    74 und fortgesetzt gegen die Grundsätze der BAG oder Programm
    75 und Bundessatzung der Partei DIE LINKE verstoßen, so kann
    76 dieses Mitglied aus der BAG ausgeschlossen werden. Den
    77 Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes andere Mitglied der
    78 BAG beantragen. Über den Ausschluss entscheidet der
    79 Landessprecher_innenrat, falls dieser nicht handlungsfähig
    80 ist, der Bundessprecher_innenrat. Gegen einen Ausschluss
    81 ist der Widerspruch zunächst bei der Schiedskommission des
    82 Landesverbandes der Partei DIE LINKE, in dem das Mitglied
    83 der BAG organisiert ist (bzw. bei Parteilosen: wohnt),
    84 danach bei der Bundesschiedskommission der Partei DIE LINKE
    85 zulässig. Die
    86 Bundesschiedskommission entscheidet abschließend. Bis zu
    87 einer abschließenden
    88 Entscheidung besteht die Mitgliedschaft fort.
    89
    90 (9) Der Bundessprecher_innenrat führt eine ständig zu
    91 aktualisierende Mitgliederliste, verwahrt die
    92 Eintrittserklärungen und legt beides dem Parteivorstand der
    93 Partei DIE LINKE offen, zum Nachweis der in § 7 (2) der
    94 Bundessatzung der Partei DIE LINKE festgelegten Kriterien.
    95 Durch die Anerkennung der vorliegenden Satzung akzeptieren
    96 die Mitglieder der BAG dieses Verfahren.
    97
    98
    99 § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    100
    101 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung
    102 und der beschlossenen Geschäftsordnungen
    103 a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich
    104 über alle die BAG und die ihr zugehörigen LAG betreffenden
    105 Angelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert
    106 Stellung zu nehmen,
    107 b) an den Treffen der LAGen und der BAG teilzunehmen,
    108 c) innerhalb der BAG und den LAGen das aktive und passive
    109 Wahlrecht auszuüben, Kandidaturvorschläge zu machen und
    110 sich selbst zu bewerben.
    111
    112 (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    113 a) die Grundsätze der BAG zu vertreten und die Satzung
    114 einzuhalten,
    115 b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe der
    116 BAG zu respektieren,
    117 c) bei Wahlen für Parlamente, kommunale
    118 Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht
    119 konkurrierend zur Partei DIE LINKE anzutreten.
    120
    121
    122 § 4 Gliederung
    123
    124 (1) DIE LINKE.queer gliedert sich in
    125 Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) und kann sich in
    126 Arbeitskreise (AK) untergliedern.
    127
    128
    129 § 5 Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
    130
    131 (1) Die Landesarbeitsgemeinschaften orientieren sich an der
    132 föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland.
    133
    134 (2) Sie bedürfen der Anerkennung durch die in der
    135 jeweiligen Landessatzung der Partei DIE LINKE benannten
    136 Parteiorgane.
    137
    138 (3) LAGen können sich in benachbarten Bundesländern
    139 zusammenschließen.
    140
    141 (4) Landesarbeitsgemeinschaften arbeiten auf der Grundlage
    142 der vorliegenden Satzung, der Satzung des Landesverbandes
    143 der Partei DIE LINKE, in dem sie tätig sind, sowie der
    144 Bundessatzung der Partei DIE LINKE.
    145
    146
    147 § 6 Arbeitskreise
    148
    149 (1) Über die Gründung und Auflösung von bundesweit tätigen
    150 Arbeitskreisen entscheidet die Hauptversammlung, zwischen
    151 den Treffen der Bundessprecher_innenrat.
    152
    153
    154 § 7 Organe
    155
    156 (1) Organe der BAG sind die Hauptversammlung und der
    157 Bundessprecher_innenrat.
    158
    159 (2) Organe der LAGen sind die Mitgliedervollversammlung und
    160 der Landessprecher_innenrat, soweit die
    161 Landesarbeitsgemeinschaften nicht anders beschließen.
    162
    163
    164 § 8 Aufgaben der Hauptversammlung
    165
    166 (1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ der BAG DIE
    167 LINKE.queer. Sie berät und beschließt über inhaltliche und
    168 organisatorische Fragen. Sie findet als
    169 Delegiertenversammlung der BAG mindestens einmal im Jahr
    170 statt.
    171
    172 (2) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören besonders
    173 die Beratung und Beschlussfassung über
    174 a. die Satzung der BAG,
    175 b. den Jahresfinanzplan und grundsätzliche Konzepte zur
    176 Finanzierung der Arbeit der BAG,
    177 c. das Grundsatzpapier der BAG DIE LINKE.queer.
    178
    179 (3) Die Hauptversammlung nimmt die Berichte des
    180 Bundessprecher_innenrates entgegen und entscheidet über
    181 seine Entlastung.
    182
    183 (4) Die Hauptversammlung wählt alle zwei Jahre
    184 a. den Bundessprecher_innenrat und
    185 b. die Delegierten der BAG für den Bundesparteitag der
    186 Partei DIE LINKE.
    187
    188
    189 § 9 Zusammensetzung und Wahl der Hauptversammlung
    190
    191 (1) Der Hauptversammlung der BAG DIE LINKE.queer gehören
    192 mit beschließender Stimme an:
    193 a. Delegierte aus den anerkannten
    194 Landesarbeitsgemeinschaften. Die Anzahl der Delegierten aus
    195 den LAGen beträgt das Vierfache der Zahl der anerkannten
    196 Landesarbeitsgemeinschaften,
    197 b. die Mitglieder des Bundessprecher_innenrates,
    198 c. die Koordinator_innen des lgbtq+ Netzwerkes der
    199 Europäischen Linken, soweit sie der Partei DIE LINKE
    200 angehören.
    201
    202 (2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei
    203 Kalenderjahren gewählt. Die Wahlen finden jeweils zwischen
    204 dem 01.10. des Vorjahres und spätestens 6 Wochen vor der
    205 Hauptversammlung statt.
    206
    207 (3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch
    208 Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen
    209 Grundsätzen zu wählen sind. Delegierte, die an einer Tagung
    210 der Hauptversammlung nicht teilnehmen können, haben dies
    211 unverzüglich ihrem Landessprecher_innenrat mitzuteilen. Die
    212 Landessprecher_innen benennen dem Bundessprecher_innenrat
    213 dann die teilnehmenden Ersatzdelegierten.
    214
    215 (4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den
    216 Bundessprecher_innenrat bis zum 30.06. jeden zweiten Jahres
    217 auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.01. desselben
    218 Jahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt,
    219 das erste Mal bis zum 31.08.2008 für die Jahre 2009 und
    220 2010.
    221
    222 (5) Die Delegierten aus den Landesarbeitsgemeinschaften
    223 werden von Mitgliederversammlungen in den
    224 Landesarbeitsgemeinschaften gewählt.
    225
    226 (6) Die Delegiertenmandate der LAGen werden entsprechend
    227 den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorverfahren nach
    228 Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3;...) auf die
    229 Landesverbände der Partei DIE LINKE, in denen eine
    230 anerkannte Landesarbeitsgemeinschaft existiert, verteilt.
    231
    232 (7) Alle Mitglieder der BAG können an Hauptversammlungen
    233 mit Rederecht teilnehmen. Eine Erstattung von Reisekosten
    234 findet nur für die unter (1) genannten Personen statt.
    235
    236
    237 § 10 Einberufung und Arbeitsweise der Hauptversammlung
    238
    239 (1) Die Hauptversammlung wird durch den
    240 Bundessprecher_innenrat unter Angabe der vorläufigen
    241 Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die
    242 Einberufung muss schriftlich oder per e-mail an alle
    243 Mitglieder der BAG mindestens vier Wochen vor dem
    244 anberaumten Termin verschickt werden und öffentlich bekannt
    245 gemacht werden.
    246
    247 (2) Die Hauptversammlung muss unverzüglich unter Wahrung
    248 der vorgesehenen Frist einberufen werden, wenn dies
    249 schriftlich unter Angabe von Gründen von entweder 20 % der
    250 Mitgliedschaft oder fünf Landesarbeitsgemeinschaften
    251 verlangt wird.
    252
    253 (3) Wahlen, Abwahlen und satzungsändernde Beschlüsse können
    254 auf einer Hauptversammlung nur dann durchgeführt werden,
    255 wenn sie bereits bei Einberufung, also mindestens vier
    256 Wochen vor dem anberaumten Termin, angekündigt wurden.
    257
    258 (4) Die Hauptversammlung wählt für ihre Arbeit auf
    259 Vorschlag des Bundessprecher_innenrates:
    260 a. eine Tagungsleitung,
    261 b. eine Mandatsprüfungskommission,
    262 c. sofern Wahlen angesetzt sind, eine Wahlkommission, und
    263 d. sofern die Antragslage es erfordert, eine
    264 Antragskommission.
    265 Die Wahlen zu diesen Gremien finden in offener Abstimmung
    266 statt.
    267
    268 (5) Die Hauptversammlung wählt den Bundessprecher_innenrat.
    269
    270 (6) Anträge an die Hauptversammlung können bis spätestens
    271 drei Wochen vor dem anberaumten Termin beim
    272 Bundessprecher_innenrat eingereicht werden. Sie sind allen
    273 Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Beginn der
    274 Hauptversammlung zuzustellen. Hiervon ausgenommen sind
    275 lediglich Initiativ- und Dringlichkeitsanträge.
    276
    277 (7) Die Hauptversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit
    278 a. die Satzung der BAG sowie deren Änderungen,
    279 b. das Grundsatzpapier und dessen Änderungen.
    280
    281 (8) Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
    282 a. die politische Strategie der BAG,
    283 b. Projekte, die Schwerpunkte der politischen Arbeit der
    284 BAG sein sollen,
    285 c. ihre Geschäftsordnung.
    286
    287 (9) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn
    288 mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend
    289 ist. Die Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.
    290
    291 (10) Beschlüsse der Hauptversammlung sind schriftlich zu
    292 protokollieren.
    293
    294
    295 § 11 Aufgaben des Bundessprecher_innenrates
    296
    297 (1) Der Bundessprecher_innenrat ist zwischen den Tagungen
    298 der Hauptversammlung das höchste Gremium der BAG.
    299
    300 (2) Er ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig und
    301 arbeitet auf der Grundlage ihrer Beschlüsse. Er hat der
    302 Hauptversammlung einmal jährlich einen schriftlichen
    303 Rechenschaftsbericht vorzulegen.
    304
    305 (3) Er informiert die Mitglieder der BAG sowie die
    306 Mitglieder, Vorstände und Parlamentsfraktionen der Partei
    307 DIE LINKE sowie andere Zusammenschlüsse in und bei der
    308 Partei DIE LINKE regelmäßig über seine Tätigkeit und seine
    309 Beschlüsse.
    310
    311
    312 §12 Zusammensetzung und Wahl des Bundessprecher_innenrates
    313
    314 (1) Der Bundessprecher_innenrat besteht aus mindestens zwei
    315 gleichberechtigten Sprecher_innen. Darüber hinaus können in
    316 den Bundessprecher_innenrat bis zu 4 Beisitzer_innen
    317 gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder des
    318 Bundessprecher_innenrates wird vor Durchführung der Wahl
    319 durch die Hauptversammlung festgelegt. Die Regelungen zur
    320 Gleichstellung und zur
    321 Geschlechterdemokratie in den §§ 9 und 10 der Bundessatzung
    322 der Partei DIE LINKE sind anzuwenden.
    323
    324 (2) Der Bundessprecher_innenrat wird alle zwei Jahre
    325 gewählt. Die Hauptversammlung kann jedoch jederzeit eine
    326 Neuwahl oder eine Nachwahl beschließen.
    327
    328 (3) Dem Bundessprecher_innenrat gehören die
    329 Koordinator_innen des lgbtq+ Netzwerkes der Europäischen
    330 Linken, soweit sie der Partei DIE LINKE angehören und die
    331 fachpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. im
    332 Bundestag als Mitglieder mit beratender Stimme an.
    333
    334
    335 § 13 Arbeitsweise des Bundessprecher_innenrates
    336
    337 (1) Der Bundessprecher_innenrat verständigt sich regelmäßig
    338 zur Arbeit der BAG (mit geeigneten technischen Mitteln,
    339 vorzugsweise per e-mail und im Forum der BAG).
    340
    341 (2) Der Bundessprecher_innenrat tritt mindestens
    342 halbjährlich zusammen. Er wird von den Sprecher_innen
    343 schriftlich (per e-mail) mit einer Frist von zwei Wochen
    344 unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes
    345 einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die
    346 Einberufung kurzfristiger erfolgen.
    347
    348
    349 § 14 Beendigung von Ämtern und Delegiertenmandaten
    350
    351 (1) Eine Funktion, ein Amt oder ein Delegiertenmandat endet
    352 aufgrund einer Neuwahl oder einer Abwahl, durch Rücktritt,
    353 Austritt oder Ausschluss aus der BAG oder der Partei oder
    354 durch Tod.
    355
    356 (2) Rücktritte von Funktionen, Ämtern und
    357 Delegiertenmandaten sind durch eingeschriebenen Brief dem
    358 Bundessprecher_innenrat zu erklären.
    359
    360 (3) Der Bundessprecher_innenrat stellt in den Fällen die
    361 Notwendigkeit einer Neuwahl oder, im Fall von in
    362 Gruppenwahl vergebenen Ämtern, die Nachfolge auf der
    363 Grundlage des Wahlprotokolls fest und leitet die
    364 entsprechenden Schritte ein.
    365
    366 (4) Der Bundessprecher_innenrat kann nur aufgrund eines mit
    367 Mehrheit seiner gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses
    368 geschlossen zurücktreten. In diesem Fall bleibt der
    369 Bundessprecher_innenrat bis zu einer Neuwahl kommissarisch
    370 im Amt und hat unverzüglich eine außerordentliche Tagung
    371 der Hauptversammlung einzuberufen.
    372
    373
    374 § 15 Übergangsbestimmungen
    375
    376 (1) Die vorliegende Satzung tritt unmittelbar nach
    377 Beschlussfassung am 08. Juni 2008 in Kraft.
    378
    379 (2) Die Hauptversammlung im Jahr 2009, die das
    380 Grundsatzpapier der BAG beschließt, kann mit einfacher
    381 Mehrheit eine Präambel zu dieser Satzung beschließen.
    382
    383
    384 § 16 Schlussbestimmungen
    385
    386 (1) Die vorliegende Satzung dient der Umsetzung der
    387 Bundessatzung der Partei DIE LINKE und trifft ergänzende
    388 Regelungen. Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden
    389 Satzung der Bundessatzung der Partei DIE LINKE
    390 widersprechen, so sind diese unwirksam. Die Wirksamkeit
    391 dieser Satzung als Ganzes bleibt hiervon unberührt.
    392
    393 (2) Im Übrigen gelten für die Arbeit der BAG DIE LINKE.
    394 queer die Bundessatzung und nachrangige Ordnungen der
    395 Partei DIE LINKE.
    396
  • neue Satzung (Originalversion)

    von Violavictrix, angelegt
    1 **§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet**
    2
    3 (1) DIE LINKE.queer ist als Bundesarbeitsgemeinschaft der
    4 Partei DIE LINKE ein bundesweiter Zusammenschluss im Sinne
    5 von § 7 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE der
    6 Bundesrepublik Deutschland. Ihr Tätigkeitsgebiet ist die
    7 Bundesrepublik Deutschland.
    8
    9 (2) Im Rahmen der in § 7 (4) der Bundessatzung der Partei
    10 DIE LINKE festgehaltenen Satzungsautonomie gibt sich die
    11 DIE LINKE.queer die vorliegende Satzung.
    12
    13 (3) Die BAG führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft DIE
    14 LINKE.queer“. Die Kurzbezeichung lautet "DIE LINKE.queer".
    15
    16 (4) Der Sitz der BAG DIE LINKE.queer ist Berlin.
    17
    18 (5) DIE LINKE.queer ist Teil des lgbtq+ Netzwerkes der
    19 Partei der Europäischen Linken (EL).
    20
    21 (6) Die DIE LINKE.queer wirkt auf der Grundlage der
    22 Programmatischen Eckpunkte und der Bundessatzung der Partei
    23 DIE LINKE.
    24
    25 (7) Sie zeigt gemäß § 7 (2) der Bundessatzung der Partei
    26 DIE LINKE ihr Wirken dem Parteivorstand an.
    27
    28 (8) Die BAG beantragt die notwendigen Mittel für ihre
    29 Arbeit im Rahmen des Finanzplanes der Partei DIE LINKE.
    30
    31
    32 **§ 2 Mitgliedschaft**
    33
    34 (1) Mitglied der BAG DIE LINKE.queer kann werden, wer
    35 entweder Mitglied oder Gastmitglied der Partei DIE LINKE
    36 oder parteilos ist.
    37
    38 (2) Mitglieder der BAG verpflichten sich, die Grundsätze
    39 der BAG, niedergelegt im Grundsatzpapier und der
    40 vorliegenden Satzung, zu achten und auf ihrer Grundlage zu
    41 wirken.
    42
    43 (3) Der Eintritt in die sowie die Beendigung der
    44 Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft bedürfen
    45 der Schriftform. Sie hat gegenüber dem
    46 Bundesprecher_innenrat oder einem Landessprecher_innenrat
    47 zu erfolgen.
    48
    49 (4) Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Die
    50 Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der
    51 Eintrittserklärung wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch
    52 gegen die Mitgliedschaft vorliegt.
    53
    54 (5) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes
    55 andere Mitglied der BAG ein
    56 Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der
    57 Einspruch ist begründet beim zuständigen
    58 Landessprecher_innenrat oder wenn keine LAG existiert, beim
    59 Bundessprecher_innenrat geltend zu machen und durch diesen
    60 nach Anhören des Mitglieds unverzüglich zu entscheiden.
    61
    62 (6) Gegen die Entscheidung des Landessprecher_innenrates
    63 bzw. des Bundessprecher_innenrates kann Widerspruch bei der
    64 zuständigen Schiedskommission eingelegt werden.
    65
    66 (7) Eine Eintrittserklärung in DIE LINKE.queer begründet
    67 keine Mitgliedschaft in der Partei DIE LINKE.
    68
    69 (8) Sollte ein Mitglied der BAG in seinem Wirken erheblich
    70 und fortgesetzt gegen die Grundsätze der BAG oder Programm
    71 und Bundessatzung der Partei DIE LINKE verstoßen, so kann
    72 dieses Mitglied aus der BAG ausgeschlossen werden. Den
    73 Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes andere Mitglied der
    74 BAG beantragen. Über den Ausschluss entscheidet der
    75 Landessprecher_innenrat, falls dieser nicht handlungsfähig
    76 ist, der Bundessprecher_innenrat. Gegen einen Ausschluss
    77 ist der Widerspruch zunächst bei der Schiedskommission des
    78 Landesverbandes der Partei DIE LINKE, in dem das Mitglied
    79 der BAG organisiert ist (bzw. bei Parteilosen: wohnt),
    80 danach bei der Bundesschiedskommission der Partei DIE LINKE
    81 zulässig. Die
    82 Bundesschiedskommission entscheidet abschließend. Bis zu
    83 einer abschließenden
    84 Entscheidung besteht die Mitgliedschaft fort.
    85
    86 (9) Der Bundessprecher_innenrat führt eine ständig zu
    87 aktualisierende Mitgliederliste, verwahrt die
    88 Eintrittserklärungen und legt beides dem Parteivorstand der
    89 Partei DIE LINKE offen, zum Nachweis der in § 7 (2) der
    90 Bundessatzung der Partei DIE LINKE festgelegten Kriterien.
    91 Durch die Anerkennung der vorliegenden Satzung akzeptieren
    92 die Mitglieder der BAG dieses Verfahren.
    93
    94
    95 **§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder**
    96
    97 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung
    98 und der beschlossenen Geschäftsordnungen
    99 a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich
    100 über alle die BAG und die ihr zugehörigen LAG betreffenden
    101 Angelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert
    102 Stellung zu nehmen,
    103 b) an den Treffen der LAGen und der BAG teilzunehmen,
    104 c) innerhalb der BAG und den LAGen das aktive und passive
    105 Wahlrecht auszuüben, Kandidaturvorschläge zu machen und
    106 sich selbst zu bewerben.
    107
    108 (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    109 a) die Grundsätze der BAG zu vertreten und die Satzung
    110 einzuhalten,
    111 b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe der
    112 BAG zu respektieren,
    113 c) bei Wahlen für Parlamente, kommunale
    114 Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht
    115 konkurrierend zur Partei DIE LINKE anzutreten.
    116
    117
    118 **§ 4 Gliederung**
    119
    120 (1) DIE LINKE.queer gliedert sich in
    121 Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) und kann sich in
    122 Arbeitskreise (AK) untergliedern.
    123
    124
    125 **§ 5 Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)**
    126
    127 (1) Die Landesarbeitsgemeinschaften orientieren sich an der
    128 föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland.
    129
    130 (2) Sie bedürfen der Anerkennung durch die in der
    131 jeweiligen Landessatzung der Partei DIE LINKE benannten
    132 Parteiorgane.
    133
    134 (3) LAGen können sich in benachbarten Bundesländern
    135 zusammenschließen.
    136
    137 (4) Landesarbeitsgemeinschaften arbeiten auf der Grundlage
    138 der vorliegenden Satzung, der Satzung des Landesverbandes
    139 der Partei DIE LINKE, in dem sie tätig sind, sowie der
    140 Bundessatzung der Partei DIE LINKE.
    141
    142
    143 **§ 6 Arbeitskreise**
    144
    145 (1) Über die Gründung und Auflösung von bundesweit tätigen
    146 Arbeitskreisen entscheidet die Hauptversammlung, zwischen
    147 den Treffen der Bundessprecher_innenrat.
    148
    149
    150 **§ 7 Organe**
    151
    152 (1) Organe der BAG sind die Hauptversammlung und der
    153 Bundessprecher_innenrat.
    154
    155 (2) Organe der LAGen sind die Mitgliedervollversammlung und
    156 der Landessprecher_innenrat, soweit die
    157 Landesarbeitsgemeinschaften nicht anders beschließen.
    158
    159
    160 **§ 8 Aufgaben der Hauptversammlung**
    161
    162 (1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ der BAG DIE
    163 LINKE.queer. Sie berät und beschließt über inhaltliche und
    164 organisatorische Fragen. Sie findet als
    165 Delegiertenversammlung der BAG mindestens einmal im Jahr
    166 statt.
    167
    168 (2) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören besonders
    169 die Beratung und Beschlussfassung über
    170 a. die Satzung der BAG,
    171 b. den Jahresfinanzplan und grundsätzliche Konzepte zur
    172 Finanzierung der Arbeit der BAG,
    173 c. das Grundsatzpapier der BAG DIE LINKE.queer.
    174
    175 (3) Die Hauptversammlung nimmt die Berichte des
    176 Bundessprecher_innenrates entgegen und entscheidet über
    177 seine Entlastung.
    178
    179 (4) Die Hauptversammlung wählt alle zwei Jahre
    180 a. den Bundessprecher_innenrat und
    181 b. die Delegierten der BAG für den Bundesparteitag der
    182 Partei DIE LINKE.
    183
    184
    185 **§ 9 Zusammensetzung und Wahl der Hauptversammlung**
    186
    187 (1) Der Hauptversammlung der BAG DIE LINKE.queer gehören
    188 mit beschließender Stimme an:
    189 a. Delegierte aus den anerkannten
    190 Landesarbeitsgemeinschaften. Die Anzahl der Delegierten aus
    191 den LAGen beträgt das Vierfache der Zahl der anerkannten
    192 Landesarbeitsgemeinschaften,
    193 b. die Mitglieder des Bundessprecher_innenrates,
    194 c. die Koordinator_innen des lgbtq+ Netzwerkes der
    195 Europäischen Linken, soweit sie der Partei DIE LINKE
    196 angehören.
    197
    198 (2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei
    199 Kalenderjahren gewählt. Die Wahlen finden jeweils zwischen
    200 dem 01.10. des Vorjahres und spätestens 6 Wochen vor der
    201 Hauptversammlung statt.
    202
    203 (3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch
    204 Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen
    205 Grundsätzen zu wählen sind. Delegierte, die an einer Tagung
    206 der Hauptversammlung nicht teilnehmen können, haben dies
    207 unverzüglich ihrem Landessprecher_innenrat mitzuteilen. Die
    208 Landessprecher_innen benennen dem Bundessprecher_innenrat
    209 dann die teilnehmenden Ersatzdelegierten.
    210
    211 (4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den
    212 Bundessprecher_innenrat bis zum 30.06. jeden zweiten Jahres
    213 auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.01. desselben
    214 Jahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt,
    215 das erste Mal bis zum 31.08.2008 für die Jahre 2009 und
    216 2010.
    217
    218 (5) Die Delegierten aus den Landesarbeitsgemeinschaften
    219 werden von Mitgliederversammlungen in den
    220 Landesarbeitsgemeinschaften gewählt.
    221
    222 (6) Die Delegiertenmandate der LAGen werden entsprechend
    223 den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorverfahren nach
    224 Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3;...) auf die
    225 Landesverbände der Partei DIE LINKE, in denen eine
    226 anerkannte Landesarbeitsgemeinschaft existiert, verteilt.
    227
    228 (7) Alle Mitglieder der BAG können an Hauptversammlungen
    229 mit Rederecht teilnehmen. Eine Erstattung von Reisekosten
    230 findet nur für die unter (1) genannten Personen statt.
    231
    232
    233 **§ 10 Einberufung und Arbeitsweise der Hauptversammlung**
    234
    235 (1) Die Hauptversammlung wird durch den
    236 Bundessprecher_innenrat unter Angabe der vorläufigen
    237 Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die
    238 Einberufung muss schriftlich oder per e-mail an alle
    239 Mitglieder der BAG mindestens vier Wochen vor dem
    240 anberaumten Termin verschickt werden und öffentlich bekannt
    241 gemacht werden.
    242
    243 (2) Die Hauptversammlung muss unverzüglich unter Wahrung
    244 der vorgesehenen Frist einberufen werden, wenn dies
    245 schriftlich unter Angabe von Gründen von entweder 20 % der
    246 Mitgliedschaft oder fünf Landesarbeitsgemeinschaften
    247 verlangt wird.
    248
    249 (3) Wahlen, Abwahlen und satzungsändernde Beschlüsse können
    250 auf einer Hauptversammlung nur dann durchgeführt werden,
    251 wenn sie bereits bei Einberufung, also mindestens vier
    252 Wochen vor dem anberaumten Termin, angekündigt wurden.
    253
    254 (4) Die Hauptversammlung wählt für ihre Arbeit auf
    255 Vorschlag des Bundessprecher_innenrates:
    256 a. eine Tagungsleitung,
    257 b. eine Mandatsprüfungskommission,
    258 c. sofern Wahlen angesetzt sind, eine Wahlkommission, und
    259 d. sofern die Antragslage es erfordert, eine
    260 Antragskommission.
    261 Die Wahlen zu diesen Gremien finden in offener Abstimmung
    262 statt.
    263
    264 (5) Die Hauptversammlung wählt den Bundessprecher_innenrat.
    265
    266 (6) Anträge an die Hauptversammlung können bis spätestens
    267 drei Wochen vor dem anberaumten Termin beim
    268 Bundessprecher_innenrat eingereicht werden. Sie sind allen
    269 Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Beginn der
    270 Hauptversammlung zuzustellen. Hiervon ausgenommen sind
    271 lediglich Initiativ- und Dringlichkeitsanträge.
    272
    273 (7) Die Hauptversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit
    274 a. die Satzung der BAG sowie deren Änderungen,
    275 b. das Grundsatzpapier und dessen Änderungen.
    276
    277 (8) Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
    278 a. die politische Strategie der BAG,
    279 b. Projekte, die Schwerpunkte der politischen Arbeit der
    280 BAG sein sollen,
    281 c. ihre Geschäftsordnung.
    282
    283 (9) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn
    284 mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend
    285 ist. Die Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.
    286
    287 (10) Beschlüsse der Hauptversammlung sind schriftlich zu
    288 protokollieren.
    289
    290
    291 **§ 11 Aufgaben des Bundessprecher_innenrates**
    292
    293 (1) Der Bundessprecher_innenrat ist zwischen den Tagungen
    294 der Hauptversammlung das höchste Gremium der BAG.
    295
    296 (2) Er ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig und
    297 arbeitet auf der Grundlage ihrer Beschlüsse. Er hat der
    298 Hauptversammlung einmal jährlich einen schriftlichen
    299 Rechenschaftsbericht vorzulegen.
    300
    301 (3) Er informiert die Mitglieder der BAG sowie die
    302 Mitglieder, Vorstände und Parlamentsfraktionen der Partei
    303 DIE LINKE sowie andere Zusammenschlüsse in und bei der
    304 Partei DIE LINKE regelmäßig über seine Tätigkeit und seine
    305 Beschlüsse.
    306
    307
    308 **§12 Zusammensetzung und Wahl des
    309 Bundessprecher_innenrates**
    310
    311 (1) Der Bundessprecher_innenrat besteht aus mindestens zwei
    312 gleichberechtigten Sprecher_innen. Darüber hinaus können in
    313 den Bundessprecher_innenrat bis zu 4 Beisitzer_innen
    314 gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder des
    315 Bundessprecher_innenrates wird vor Durchführung der Wahl
    316 durch die Hauptversammlung festgelegt. Die Regelungen zur
    317 Gleichstellung und zur
    318 Geschlechterdemokratie in den §§ 9 und 10 der Bundessatzung
    319 der Partei DIE LINKE sind anzuwenden.
    320
    321 (2) Der Bundessprecher_innenrat wird alle zwei Jahre
    322 gewählt. Die Hauptversammlung kann jedoch jederzeit eine
    323 Neuwahl oder eine Nachwahl beschließen.
    324
    325 (3) Dem Bundessprecher_innenrat gehören die
    326 Koordinator_innen des lgbtq+ Netzwerkes der Europäischen
    327 Linken, soweit sie der Partei DIE LINKE angehören und die
    328 fachpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. im
    329 Bundestag als Mitglieder mit beratender Stimme an.
    330
    331
    332 **§ 13 Arbeitsweise des Bundessprecher_innenrates**
    333
    334 (1) Der Bundessprecher_innenrat verständigt sich regelmäßig
    335 zur Arbeit der BAG (mit geeigneten technischen Mitteln,
    336 vorzugsweise per e-mail und im Forum der BAG).
    337
    338 (2) Der Bundessprecher_innenrat tritt mindestens
    339 halbjährlich zusammen. Er wird von den Sprecher_innen
    340 schriftlich (per e-mail) mit einer Frist von zwei Wochen
    341 unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes
    342 einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die
    343 Einberufung kurzfristiger erfolgen.
    344
    345
    346 **§ 14 Beendigung von Ämtern und Delegiertenmandaten**
    347
    348 (1) Eine Funktion, ein Amt oder ein Delegiertenmandat endet
    349 aufgrund einer Neuwahl oder einer Abwahl, durch Rücktritt,
    350 Austritt oder Ausschluss aus der BAG oder der Partei oder
    351 durch Tod.
    352
    353 (2) Rücktritte von Funktionen, Ämtern und
    354 Delegiertenmandaten sind durch eingeschriebenen Brief dem
    355 Bundessprecher_innenrat zu erklären.
    356
    357 (3) Der Bundessprecher_innenrat stellt in den Fällen die
    358 Notwendigkeit einer Neuwahl oder, im Fall von in
    359 Gruppenwahl vergebenen Ämtern, die Nachfolge auf der
    360 Grundlage des Wahlprotokolls fest und leitet die
    361 entsprechenden Schritte ein.
    362
    363 (4) Der Bundessprecher_innenrat kann nur aufgrund eines mit
    364 Mehrheit seiner gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses
    365 geschlossen zurücktreten. In diesem Fall bleibt der
    366 Bundessprecher_innenrat bis zu einer Neuwahl kommissarisch
    367 im Amt und hat unverzüglich eine außerordentliche Tagung
    368 der Hauptversammlung einzuberufen.
    369
    370
    371 **§ 15 Übergangsbestimmungen**
    372
    373 (1) Die vorliegende Satzung tritt unmittelbar nach
    374 Beschlussfassung am 08. Juni 2008 in Kraft.
    375
    376 (2) Die Hauptversammlung im Jahr 2009, die das
    377 Grundsatzpapier der BAG beschließt, kann mit einfacher
    378 Mehrheit eine Präambel zu dieser Satzung beschließen.
    379
    380
    381 **§ 16 Schlussbestimmungen**
    382
    383 (1) Die vorliegende Satzung dient der Umsetzung der
    384 Bundessatzung der Partei DIE LINKE und trifft ergänzende
    385 Regelungen. Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden
    386 Satzung der Bundessatzung der Partei DIE LINKE
    387 widersprechen, so sind diese unwirksam. Die Wirksamkeit
    388 dieser Satzung als Ganzes bleibt hiervon unberührt.
    389
    390 (2) Im Übrigen gelten für die Arbeit der BAG DIE LINKE.
    391 queer die Bundessatzung und nachrangige Ordnungen der
    392 Partei DIE LINKE.