Beschluss: neue Satzung

Originalversion

1 **§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet**
2
3 (1) DIE LINKE.queer ist als Bundesarbeitsgemeinschaft der
4 Partei DIE LINKE ein bundesweiter Zusammenschluss im Sinne
5 von § 7 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE der
6 Bundesrepublik Deutschland. Ihr Tätigkeitsgebiet ist die
7 Bundesrepublik Deutschland.
8
9 (2) Im Rahmen der in § 7 (4) der Bundessatzung der Partei
10 DIE LINKE festgehaltenen Satzungsautonomie gibt sich die
11 DIE LINKE.queer die vorliegende Satzung.
12
13 (3) Die BAG führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft DIE
14 LINKE.queer“. Die Kurzbezeichung lautet "DIE LINKE.queer".
15
16 (4) Der Sitz der BAG DIE LINKE.queer ist Berlin.
17
18 (5) DIE LINKE.queer ist Teil des lgbtq+ Netzwerkes der
19 Partei der Europäischen Linken (EL).
20
21 (6) Die DIE LINKE.queer wirkt auf der Grundlage der
22 Programmatischen Eckpunkte und der Bundessatzung der Partei
23 DIE LINKE.
24
25 (7) Sie zeigt gemäß § 7 (2) der Bundessatzung der Partei DIE
26 LINKE ihr Wirken dem Parteivorstand an.
27
28 (8) Die BAG beantragt die notwendigen Mittel für ihre Arbeit
29 im Rahmen des Finanzplanes der Partei DIE LINKE.
30
31
32 **§ 2 Mitgliedschaft**
33
34 (1) Mitglied der BAG DIE LINKE.queer kann werden, wer
35 entweder Mitglied oder Gastmitglied der Partei DIE LINKE
36 oder parteilos ist.
37
38 (2) Mitglieder der BAG verpflichten sich, die Grundsätze der
39 BAG, niedergelegt im Grundsatzpapier und der vorliegenden
40 Satzung, zu achten und auf ihrer Grundlage zu wirken.
41
42 (3) Der Eintritt in die sowie die Beendigung der
43 Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft bedürfen der
44 Schriftform. Sie hat gegenüber dem Bundesprecher_innenrat
45 oder einem Landessprecher_innenrat zu erfolgen.
46
47 (4) Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Die
48 Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der
49 Eintrittserklärung wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch
50 gegen die Mitgliedschaft vorliegt.
51
52 (5) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes
53 andere Mitglied der BAG ein
54 Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der
55 Einspruch ist begründet beim zuständigen
56 Landessprecher_innenrat oder wenn keine LAG existiert, beim
57 Bundessprecher_innenrat geltend zu machen und durch diesen
58 nach Anhören des Mitglieds unverzüglich zu entscheiden.
59
60 (6) Gegen die Entscheidung des Landessprecher_innenrates
61 bzw. des Bundessprecher_innenrates kann Widerspruch bei der
62 zuständigen Schiedskommission eingelegt werden.
63
64 (7) Eine Eintrittserklärung in DIE LINKE.queer begründet
65 keine Mitgliedschaft in der Partei DIE LINKE.
66
67 (8) Sollte ein Mitglied der BAG in seinem Wirken erheblich
68 und fortgesetzt gegen die Grundsätze der BAG oder Programm
69 und Bundessatzung der Partei DIE LINKE verstoßen, so kann
70 dieses Mitglied aus der BAG ausgeschlossen werden. Den
71 Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes andere Mitglied der
72 BAG beantragen. Über den Ausschluss entscheidet der
73 Landessprecher_innenrat, falls dieser nicht handlungsfähig
74 ist, der Bundessprecher_innenrat. Gegen einen Ausschluss ist
75 der Widerspruch zunächst bei der Schiedskommission des
76 Landesverbandes der Partei DIE LINKE, in dem das Mitglied
77 der BAG organisiert ist (bzw. bei Parteilosen: wohnt),
78 danach bei der Bundesschiedskommission der Partei DIE LINKE
79 zulässig. Die
80 Bundesschiedskommission entscheidet abschließend. Bis zu
81 einer abschließenden
82 Entscheidung besteht die Mitgliedschaft fort.
83
84 (9) Der Bundessprecher_innenrat führt eine ständig zu
85 aktualisierende Mitgliederliste, verwahrt die
86 Eintrittserklärungen und legt beides dem Parteivorstand der
87 Partei DIE LINKE offen, zum Nachweis der in § 7 (2) der
88 Bundessatzung der Partei DIE LINKE festgelegten Kriterien.
89 Durch die Anerkennung der vorliegenden Satzung akzeptieren
90 die Mitglieder der BAG dieses Verfahren.
91
92
93 **§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder**
94
95 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung
96 und der beschlossenen Geschäftsordnungen
97 a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich
98 über alle die BAG und die ihr zugehörigen LAG betreffenden
99 Angelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert
100 Stellung zu nehmen,
101 b) an den Treffen der LAGen und der BAG teilzunehmen,
102 c) innerhalb der BAG und den LAGen das aktive und passive
103 Wahlrecht auszuüben, Kandidaturvorschläge zu machen und sich
104 selbst zu bewerben.
105
106 (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
107 a) die Grundsätze der BAG zu vertreten und die Satzung
108 einzuhalten,
109 b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe der BAG
110 zu respektieren,
111 c) bei Wahlen für Parlamente, kommunale
112 Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht
113 konkurrierend zur Partei DIE LINKE anzutreten.
114
115
116 **§ 4 Gliederung**
117
118 (1) DIE LINKE.queer gliedert sich in
119 Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) und kann sich in
120 Arbeitskreise (AK) untergliedern.
121
122
123 **§ 5 Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)**
124
125 (1) Die Landesarbeitsgemeinschaften orientieren sich an der
126 föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland.
127
128 (2) Sie bedürfen der Anerkennung durch die in der jeweiligen
129 Landessatzung der Partei DIE LINKE benannten Parteiorgane.
130
131 (3) LAGen können sich in benachbarten Bundesländern
132 zusammenschließen.
133
134 (4) Landesarbeitsgemeinschaften arbeiten auf der Grundlage
135 der vorliegenden Satzung, der Satzung des Landesverbandes
136 der Partei DIE LINKE, in dem sie tätig sind, sowie der
137 Bundessatzung der Partei DIE LINKE.
138
139
140 **§ 6 Arbeitskreise**
141
142 (1) Über die Gründung und Auflösung von bundesweit tätigen
143 Arbeitskreisen entscheidet die Hauptversammlung, zwischen
144 den Treffen der Bundessprecher_innenrat.
145
146
147 **§ 7 Organe**
148
149 (1) Organe der BAG sind die Hauptversammlung und der
150 Bundessprecher_innenrat.
151
152 (2) Organe der LAGen sind die Mitgliedervollversammlung und
153 der Landessprecher_innenrat, soweit die
154 Landesarbeitsgemeinschaften nicht anders beschließen.
155
156
157 **§ 8 Aufgaben der Hauptversammlung**
158
159 (1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ der BAG DIE
160 LINKE.queer. Sie berät und beschließt über inhaltliche und
161 organisatorische Fragen. Sie findet als
162 Delegiertenversammlung der BAG mindestens einmal im Jahr
163 statt.
164
165 (2) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören besonders
166 die Beratung und Beschlussfassung über
167 a. die Satzung der BAG,
168 b. den Jahresfinanzplan und grundsätzliche Konzepte zur
169 Finanzierung der Arbeit der BAG,
170 c. das Grundsatzpapier der BAG DIE LINKE.queer.
171
172 (3) Die Hauptversammlung nimmt die Berichte des
173 Bundessprecher_innenrates entgegen und entscheidet über
174 seine Entlastung.
175
176 (4) Die Hauptversammlung wählt alle zwei Jahre
177 a. den Bundessprecher_innenrat und
178 b. die Delegierten der BAG für den Bundesparteitag der
179 Partei DIE LINKE.
180
181
182 **§ 9 Zusammensetzung und Wahl der Hauptversammlung**
183
184 (1) Der Hauptversammlung der BAG DIE LINKE.queer gehören mit
185 beschließender Stimme an:
186 a. Delegierte aus den anerkannten
187 Landesarbeitsgemeinschaften. Die Anzahl der Delegierten aus
188 den LAGen beträgt das Vierfache der Zahl der anerkannten
189 Landesarbeitsgemeinschaften,
190 b. die Mitglieder des Bundessprecher_innenrates,
191 c. die Koordinator_innen des lgbtq+ Netzwerkes der
192 Europäischen Linken, soweit sie der Partei DIE LINKE
193 angehören.
194
195 (2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei
196 Kalenderjahren gewählt. Die Wahlen finden jeweils zwischen
197 dem 01.10. des Vorjahres und spätestens 6 Wochen vor der
198 Hauptversammlung statt.
199
200 (3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch
201 Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen
202 Grundsätzen zu wählen sind. Delegierte, die an einer Tagung
203 der Hauptversammlung nicht teilnehmen können, haben dies
204 unverzüglich ihrem Landessprecher_innenrat mitzuteilen. Die
205 Landessprecher_innen benennen dem Bundessprecher_innenrat
206 dann die teilnehmenden Ersatzdelegierten.
207
208 (4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den
209 Bundessprecher_innenrat bis zum 30.06. jeden zweiten Jahres
210 auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.01. desselben
211 Jahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt,
212 das erste Mal bis zum 31.08.2008 für die Jahre 2009 und
213 2010.
214
215 (5) Die Delegierten aus den Landesarbeitsgemeinschaften
216 werden von Mitgliederversammlungen in den
217 Landesarbeitsgemeinschaften gewählt.
218
219 (6) Die Delegiertenmandate der LAGen werden entsprechend den
220 Mitgliederzahlen paarweise im Divisorverfahren nach Adams
221 (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3;…) auf die Landesverbände der
222 Partei DIE LINKE, in denen eine anerkannte
223 Landesarbeitsgemeinschaft existiert, verteilt.
224
225 (7) Alle Mitglieder der BAG können an Hauptversammlungen mit
226 Rederecht teilnehmen. Eine Erstattung von Reisekosten findet
227 nur für die unter (1) genannten Personen statt.
228
229
230 **§ 10 Einberufung und Arbeitsweise der Hauptversammlung**
231
232 (1) Die Hauptversammlung wird durch den
233 Bundessprecher_innenrat unter Angabe der vorläufigen
234 Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die
235 Einberufung muss schriftlich oder per e-mail an alle
236 Mitglieder der BAG mindestens vier Wochen vor dem
237 anberaumten Termin verschickt werden und öffentlich bekannt
238 gemacht werden.
239
240 (2) Die Hauptversammlung muss unverzüglich unter Wahrung der
241 vorgesehenen Frist einberufen werden, wenn dies schriftlich
242 unter Angabe von Gründen von entweder 20 % der
243 Mitgliedschaft oder fünf Landesarbeitsgemeinschaften
244 verlangt wird.
245
246 (3) Wahlen, Abwahlen und satzungsändernde Beschlüsse können
247 auf einer Hauptversammlung nur dann durchgeführt werden,
248 wenn sie bereits bei Einberufung, also mindestens vier
249 Wochen vor dem anberaumten Termin, angekündigt wurden.
250
251 (4) Die Hauptversammlung wählt für ihre Arbeit auf Vorschlag
252 des Bundessprecher_innenrates:
253 a. eine Tagungsleitung,
254 b. eine Mandatsprüfungskommission,
255 c. sofern Wahlen angesetzt sind, eine Wahlkommission, und
256 d. sofern die Antragslage es erfordert, eine
257 Antragskommission.
258 Die Wahlen zu diesen Gremien finden in offener Abstimmung
259 statt.
260
261 (5) Die Hauptversammlung wählt den Bundessprecher_innenrat.
262
263 (6) Anträge an die Hauptversammlung können bis spätestens
264 drei Wochen vor dem anberaumten Termin beim
265 Bundessprecher_innenrat eingereicht werden. Sie sind allen
266 Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Beginn der
267 Hauptversammlung zuzustellen. Hiervon ausgenommen sind
268 lediglich Initiativ- und Dringlichkeitsanträge.
269
270 (7) Die Hauptversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit
271 a. die Satzung der BAG sowie deren Änderungen,
272 b. das Grundsatzpapier und dessen Änderungen.
273
274 (8) Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
275 a. die politische Strategie der BAG,
276 b. Projekte, die Schwerpunkte der politischen Arbeit der BAG
277 sein sollen,
278 c. ihre Geschäftsordnung.
279
280 (9) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
281 die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist. Die
282 Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.
283
284 (10) Beschlüsse der Hauptversammlung sind schriftlich zu
285 protokollieren.
286
287
288 **§ 11 Aufgaben des Bundessprecher_innenrates**
289
290 (1) Der Bundessprecher_innenrat ist zwischen den Tagungen
291 der Hauptversammlung das höchste Gremium der BAG.
292
293 (2) Er ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig und
294 arbeitet auf der Grundlage ihrer Beschlüsse. Er hat der
295 Hauptversammlung einmal jährlich einen schriftlichen
296 Rechenschaftsbericht vorzulegen.
297
298 (3) Er informiert die Mitglieder der BAG sowie die
299 Mitglieder, Vorstände und Parlamentsfraktionen der Partei
300 DIE LINKE sowie andere Zusammenschlüsse in und bei der
301 Partei DIE LINKE regelmäßig über seine Tätigkeit und seine
302 Beschlüsse.
303
304
305 **§12 Zusammensetzung und Wahl des
306 Bundessprecher_innenrates**
307
308 (1) Der Bundessprecher_innenrat besteht aus mindestens zwei
309 gleichberechtigten Sprecher_innen. Darüber hinaus können in
310 den Bundessprecher_innenrat bis zu 4 Beisitzer_innen gewählt
311 werden. Die Anzahl der Mitglieder des
312 Bundessprecher_innenrates wird vor Durchführung der Wahl
313 durch die Hauptversammlung festgelegt. Die Regelungen zur
314 Gleichstellung und zur
315 Geschlechterdemokratie in den §§ 9 und 10 der Bundessatzung
316 der Partei DIE LINKE sind anzuwenden.
317
318 (2) Der Bundessprecher_innenrat wird alle zwei Jahre
319 gewählt. Die Hauptversammlung kann jedoch jederzeit eine
320 Neuwahl oder eine Nachwahl beschließen.
321
322 (3) Dem Bundessprecher_innenrat gehören die
323 Koordinator_innen des lgbtq+ Netzwerkes der Europäischen
324 Linken, soweit sie der Partei DIE LINKE angehören und die
325 fachpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. im
326 Bundestag als Mitglieder mit beratender Stimme an.
327
328
329 **§ 13 Arbeitsweise des Bundessprecher_innenrates**
330
331 (1) Der Bundessprecher_innenrat verständigt sich regelmäßig
332 zur Arbeit der BAG (mit geeigneten technischen Mitteln,
333 vorzugsweise per e-mail und im Forum der BAG).
334
335 (2) Der Bundessprecher_innenrat tritt mindestens
336 halbjährlich zusammen. Er wird von den Sprecher_innen
337 schriftlich (per e-mail) mit einer Frist von zwei Wochen
338 unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes
339 einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die
340 Einberufung kurzfristiger erfolgen.
341
342
343 **§ 14 Beendigung von Ämtern und Delegiertenmandaten**
344
345 (1) Eine Funktion, ein Amt oder ein Delegiertenmandat endet
346 aufgrund einer Neuwahl oder einer Abwahl, durch Rücktritt,
347 Austritt oder Ausschluss aus der BAG oder der Partei oder
348 durch Tod.
349
350 (2) Rücktritte von Funktionen, Ämtern und
351 Delegiertenmandaten sind durch eingeschriebenen Brief dem
352 Bundessprecher_innenrat zu erklären.
353
354 (3) Der Bundessprecher_innenrat stellt in den Fällen die
355 Notwendigkeit einer Neuwahl oder, im Fall von in Gruppenwahl
356 vergebenen Ämtern, die Nachfolge auf der Grundlage des
357 Wahlprotokolls fest und leitet die entsprechenden Schritte
358 ein.
359
360 (4) Der Bundessprecher_innenrat kann nur aufgrund eines mit
361 Mehrheit seiner gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses
362 geschlossen zurücktreten. In diesem Fall bleibt der
363 Bundessprecher_innenrat bis zu einer Neuwahl kommissarisch
364 im Amt und hat unverzüglich eine außerordentliche Tagung der
365 Hauptversammlung einzuberufen.
366
367
368 **§ 15 Übergangsbestimmungen**
369
370 (1) Die vorliegende Satzung tritt unmittelbar nach
371 Beschlussfassung am 08. Juni 2008 in Kraft.
372
373 (2) Die Hauptversammlung im Jahr 2009, die das
374 Grundsatzpapier der BAG beschließt, kann mit einfacher
375 Mehrheit eine Präambel zu dieser Satzung beschließen.
376
377
378 **§ 16 Schlussbestimmungen**
379
380 (1) Die vorliegende Satzung dient der Umsetzung der
381 Bundessatzung der Partei DIE LINKE und trifft ergänzende
382 Regelungen. Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden
383 Satzung der Bundessatzung der Partei DIE LINKE
384 widersprechen, so sind diese unwirksam. Die Wirksamkeit
385 dieser Satzung als Ganzes bleibt hiervon unberührt.
386
387 (2) Im Übrigen gelten für die Arbeit der BAG DIE LINKE.
388 queer die Bundessatzung und nachrangige Ordnungen der Partei
389 DIE LINKE.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 **§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet**
2
3 (1) DIE LINKE.queer ist als Bundesarbeitsgemeinschaft der
4 Partei DIE LINKE ein bundesweiter Zusammenschluss im Sinne
5 von § 7 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE der
6 Bundesrepublik Deutschland. Ihr Tätigkeitsgebiet ist die
7 Bundesrepublik Deutschland.
8
9 (2) Im Rahmen der in § 7 (4) der Bundessatzung der Partei
10 DIE LINKE festgehaltenen Satzungsautonomie gibt sich die
11 DIE LINKE.queer die vorliegende Satzung.
12
13 (3) Die BAG führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft DIE
14 LINKE.queer“. Die Kurzbezeichung lautet "DIE LINKE.queer".
15
16 (4) Der Sitz der BAG DIE LINKE.queer ist Berlin.
17
18 (5) DIE LINKE.queer ist Teil des lgbtq+ Netzwerkes der
19 Partei der Europäischen Linken (EL).
20
21 (6) Die DIE LINKE.queer wirkt auf der Grundlage der
22 Programmatischen Eckpunkte und der Bundessatzung der Partei
23 DIE LINKE.
24
25 (7) Sie zeigt gemäß § 7 (2) der Bundessatzung der Partei DIE
26 LINKE ihr Wirken dem Parteivorstand an.
27
28 (8) Die BAG beantragt die notwendigen Mittel für ihre Arbeit
29 im Rahmen des Finanzplanes der Partei DIE LINKE.
30
31
32 **§ 2 Mitgliedschaft**
33
34 (1) Mitglied der BAG DIE LINKE.queer kann werden, wer
35 entweder Mitglied oder Gastmitglied der Partei DIE LINKE
36 oder parteilos ist.
37
38 (2) Mitglieder der BAG verpflichten sich, die Grundsätze der
39 BAG, niedergelegt im Grundsatzpapier und der vorliegenden
40 Satzung, zu achten und auf ihrer Grundlage zu wirken.
41
42 (3) Der Eintritt in die sowie die Beendigung der
43 Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft bedürfen der
44 Schriftform. Sie hat gegenüber dem Bundesprecher_innenrat
45 oder einem Landessprecher_innenrat zu erfolgen.
46
47 (4) Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Die
48 Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der
49 Eintrittserklärung wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch
50 gegen die Mitgliedschaft vorliegt.
51
52 (5) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes
53 andere Mitglied der BAG ein
54 Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der
55 Einspruch ist begründet beim zuständigen
56 Landessprecher_innenrat oder wenn keine LAG existiert, beim
57 Bundessprecher_innenrat geltend zu machen und durch diesen
58 nach Anhören des Mitglieds unverzüglich zu entscheiden.
59
60 (6) Gegen die Entscheidung des Landessprecher_innenrates
61 bzw. des Bundessprecher_innenrates kann Widerspruch bei der
62 zuständigen Schiedskommission eingelegt werden.
63
64 (7) Eine Eintrittserklärung in DIE LINKE.queer begründet
65 keine Mitgliedschaft in der Partei DIE LINKE.
66
67 (8) Sollte ein Mitglied der BAG in seinem Wirken erheblich
68 und fortgesetzt gegen die Grundsätze der BAG oder Programm
69 und Bundessatzung der Partei DIE LINKE verstoßen, so kann
70 dieses Mitglied aus der BAG ausgeschlossen werden. Den
71 Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes andere Mitglied der
72 BAG beantragen. Über den Ausschluss entscheidet der
73 Landessprecher_innenrat, falls dieser nicht handlungsfähig
74 ist, der Bundessprecher_innenrat. Gegen einen Ausschluss ist
75 der Widerspruch zunächst bei der Schiedskommission des
76 Landesverbandes der Partei DIE LINKE, in dem das Mitglied
77 der BAG organisiert ist (bzw. bei Parteilosen: wohnt),
78 danach bei der Bundesschiedskommission der Partei DIE LINKE
79 zulässig. Die
80 Bundesschiedskommission entscheidet abschließend. Bis zu
81 einer abschließenden
82 Entscheidung besteht die Mitgliedschaft fort.
83
84 (9) Der Bundessprecher_innenrat führt eine ständig zu
85 aktualisierende Mitgliederliste, verwahrt die
86 Eintrittserklärungen und legt beides dem Parteivorstand der
87 Partei DIE LINKE offen, zum Nachweis der in § 7 (2) der
88 Bundessatzung der Partei DIE LINKE festgelegten Kriterien.
89 Durch die Anerkennung der vorliegenden Satzung akzeptieren
90 die Mitglieder der BAG dieses Verfahren.
91
92
93 **§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder**
94
95 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung
96 und der beschlossenen Geschäftsordnungen
97 a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich
98 über alle die BAG und die ihr zugehörigen LAG betreffenden
99 Angelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert
100 Stellung zu nehmen,
101 b) an den Treffen der LAGen und der BAG teilzunehmen,
102 c) innerhalb der BAG und den LAGen das aktive und passive
103 Wahlrecht auszuüben, Kandidaturvorschläge zu machen und sich
104 selbst zu bewerben.
105
106 (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
107 a) die Grundsätze der BAG zu vertreten und die Satzung
108 einzuhalten,
109 b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe der BAG
110 zu respektieren,
111 c) bei Wahlen für Parlamente, kommunale
112 Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht
113 konkurrierend zur Partei DIE LINKE anzutreten.
114
115
116 **§ 4 Gliederung**
117
118 (1) DIE LINKE.queer gliedert sich in
119 Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) und kann sich in
120 Arbeitskreise (AK) untergliedern.
121
122
123 **§ 5 Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)**
124
125 (1) Die Landesarbeitsgemeinschaften orientieren sich an der
126 föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland.
127
128 (2) Sie bedürfen der Anerkennung durch die in der jeweiligen
129 Landessatzung der Partei DIE LINKE benannten Parteiorgane.
130
131 (3) LAGen können sich in benachbarten Bundesländern
132 zusammenschließen.
133
134 (4) Landesarbeitsgemeinschaften arbeiten auf der Grundlage
135 der vorliegenden Satzung, der Satzung des Landesverbandes
136 der Partei DIE LINKE, in dem sie tätig sind, sowie der
137 Bundessatzung der Partei DIE LINKE.
138
139
140 **§ 6 Arbeitskreise**
141
142 (1) Über die Gründung und Auflösung von bundesweit tätigen
143 Arbeitskreisen entscheidet die Hauptversammlung, zwischen
144 den Treffen der Bundessprecher_innenrat.
145
146
147 **§ 7 Organe**
148
149 (1) Organe der BAG sind die Hauptversammlung und der
150 Bundessprecher_innenrat.
151
152 (2) Organe der LAGen sind die Mitgliedervollversammlung und
153 der Landessprecher_innenrat, soweit die
154 Landesarbeitsgemeinschaften nicht anders beschließen.
155
156
157 **§ 8 Aufgaben der Hauptversammlung**
158
159 (1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ der BAG DIE
160 LINKE.queer. Sie berät und beschließt über inhaltliche und
161 organisatorische Fragen. Sie findet als
162 Delegiertenversammlung der BAG mindestens einmal im Jahr
163 statt.
164
165 (2) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören besonders
166 die Beratung und Beschlussfassung über
167 a. die Satzung der BAG,
168 b. den Jahresfinanzplan und grundsätzliche Konzepte zur
169 Finanzierung der Arbeit der BAG,
170 c. das Grundsatzpapier der BAG DIE LINKE.queer.
171
172 (3) Die Hauptversammlung nimmt die Berichte des
173 Bundessprecher_innenrates entgegen und entscheidet über
174 seine Entlastung.
175
176 (4) Die Hauptversammlung wählt alle zwei Jahre
177 a. den Bundessprecher_innenrat und
178 b. die Delegierten der BAG für den Bundesparteitag der
179 Partei DIE LINKE.
180
181
182 **§ 9 Zusammensetzung und Wahl der Hauptversammlung**
183
184 (1) Der Hauptversammlung der BAG DIE LINKE.queer gehören mit
185 beschließender Stimme an:
186 a. Delegierte aus den anerkannten
187 Landesarbeitsgemeinschaften. Die Anzahl der Delegierten aus
188 den LAGen beträgt das Vierfache der Zahl der anerkannten
189 Landesarbeitsgemeinschaften,
190 b. die Mitglieder des Bundessprecher_innenrates,
191 c. die Koordinator_innen des lgbtq+ Netzwerkes der
192 Europäischen Linken, soweit sie der Partei DIE LINKE
193 angehören.
194
195 (2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei
196 Kalenderjahren gewählt. Die Wahlen finden jeweils zwischen
197 dem 01.10. des Vorjahres und spätestens 6 Wochen vor der
198 Hauptversammlung statt.
199
200 (3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch
201 Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen
202 Grundsätzen zu wählen sind. Delegierte, die an einer Tagung
203 der Hauptversammlung nicht teilnehmen können, haben dies
204 unverzüglich ihrem Landessprecher_innenrat mitzuteilen. Die
205 Landessprecher_innen benennen dem Bundessprecher_innenrat
206 dann die teilnehmenden Ersatzdelegierten.
207
208 (4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den
209 Bundessprecher_innenrat bis zum 30.06. jeden zweiten Jahres
210 auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.01. desselben
211 Jahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt,
212 das erste Mal bis zum 31.08.2008 für die Jahre 2009 und
213 2010.
214
215 (5) Die Delegierten aus den Landesarbeitsgemeinschaften
216 werden von Mitgliederversammlungen in den
217 Landesarbeitsgemeinschaften gewählt.
218
219 (6) Die Delegiertenmandate der LAGen werden entsprechend den
220 Mitgliederzahlen paarweise im Divisorverfahren nach Adams
221 (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3;…) auf die Landesverbände der
222 Partei DIE LINKE, in denen eine anerkannte
223 Landesarbeitsgemeinschaft existiert, verteilt.
224
225 (7) Alle Mitglieder der BAG können an Hauptversammlungen mit
226 Rederecht teilnehmen. Eine Erstattung von Reisekosten findet
227 nur für die unter (1) genannten Personen statt.
228
229
230 **§ 10 Einberufung und Arbeitsweise der Hauptversammlung**
231
232 (1) Die Hauptversammlung wird durch den
233 Bundessprecher_innenrat unter Angabe der vorläufigen
234 Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die
235 Einberufung muss schriftlich oder per e-mail an alle
236 Mitglieder der BAG mindestens vier Wochen vor dem
237 anberaumten Termin verschickt werden und öffentlich bekannt
238 gemacht werden.
239
240 (2) Die Hauptversammlung muss unverzüglich unter Wahrung der
241 vorgesehenen Frist einberufen werden, wenn dies schriftlich
242 unter Angabe von Gründen von entweder 20 % der
243 Mitgliedschaft oder fünf Landesarbeitsgemeinschaften
244 verlangt wird.
245
246 (3) Wahlen, Abwahlen und satzungsändernde Beschlüsse können
247 auf einer Hauptversammlung nur dann durchgeführt werden,
248 wenn sie bereits bei Einberufung, also mindestens vier
249 Wochen vor dem anberaumten Termin, angekündigt wurden.
250
251 (4) Die Hauptversammlung wählt für ihre Arbeit auf Vorschlag
252 des Bundessprecher_innenrates:
253 a. eine Tagungsleitung,
254 b. eine Mandatsprüfungskommission,
255 c. sofern Wahlen angesetzt sind, eine Wahlkommission, und
256 d. sofern die Antragslage es erfordert, eine
257 Antragskommission.
258 Die Wahlen zu diesen Gremien finden in offener Abstimmung
259 statt.
260
261 (5) Die Hauptversammlung wählt den Bundessprecher_innenrat.
262
263 (6) Anträge an die Hauptversammlung können bis spätestens
264 drei Wochen vor dem anberaumten Termin beim
265 Bundessprecher_innenrat eingereicht werden. Sie sind allen
266 Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Beginn der
267 Hauptversammlung zuzustellen. Hiervon ausgenommen sind
268 lediglich Initiativ- und Dringlichkeitsanträge.
269
270 (7) Die Hauptversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit
271 a. die Satzung der BAG sowie deren Änderungen,
272 b. das Grundsatzpapier und dessen Änderungen.
273
274 (8) Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
275 a. die politische Strategie der BAG,
276 b. Projekte, die Schwerpunkte der politischen Arbeit der BAG
277 sein sollen,
278 c. ihre Geschäftsordnung.
279
280 (9) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
281 die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist. Die
282 Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.
283
284 (10) Beschlüsse der Hauptversammlung sind schriftlich zu
285 protokollieren.
286
287
288 **§ 11 Aufgaben des Bundessprecher_innenrates**
289
290 (1) Der Bundessprecher_innenrat ist zwischen den Tagungen
291 der Hauptversammlung das höchste Gremium der BAG.
292
293 (2) Er ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig und
294 arbeitet auf der Grundlage ihrer Beschlüsse. Er hat der
295 Hauptversammlung einmal jährlich einen schriftlichen
296 Rechenschaftsbericht vorzulegen.
297
298 (3) Er informiert die Mitglieder der BAG sowie die
299 Mitglieder, Vorstände und Parlamentsfraktionen der Partei
300 DIE LINKE sowie andere Zusammenschlüsse in und bei der
301 Partei DIE LINKE regelmäßig über seine Tätigkeit und seine
302 Beschlüsse.
303
304
305 **§12 Zusammensetzung und Wahl des
306 Bundessprecher_innenrates**
307
308 (1) Der Bundessprecher_innenrat besteht aus mindestens zwei
309 gleichberechtigten Sprecher_innen. Darüber hinaus können in
310 den Bundessprecher_innenrat bis zu 4 Beisitzer_innen gewählt
311 werden. Die Anzahl der Mitglieder des
312 Bundessprecher_innenrates wird vor Durchführung der Wahl
313 durch die Hauptversammlung festgelegt. Die Regelungen zur
314 Gleichstellung und zur
315 Geschlechterdemokratie in den §§ 9 und 10 der Bundessatzung
316 der Partei DIE LINKE sind anzuwenden.
317
318 (2) Der Bundessprecher_innenrat wird alle zwei Jahre
319 gewählt. Die Hauptversammlung kann jedoch jederzeit eine
320 Neuwahl oder eine Nachwahl beschließen.
321
322 (3) Dem Bundessprecher_innenrat gehören die
323 Koordinator_innen des lgbtq+ Netzwerkes der Europäischen
324 Linken, soweit sie der Partei DIE LINKE angehören und die
325 fachpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. im
326 Bundestag als Mitglieder mit beratender Stimme an.
327
328
329 **§ 13 Arbeitsweise des Bundessprecher_innenrates**
330
331 (1) Der Bundessprecher_innenrat verständigt sich regelmäßig
332 zur Arbeit der BAG (mit geeigneten technischen Mitteln,
333 vorzugsweise per e-mail und im Forum der BAG).
334
335 (2) Der Bundessprecher_innenrat tritt mindestens
336 halbjährlich zusammen. Er wird von den Sprecher_innen
337 schriftlich (per e-mail) mit einer Frist von zwei Wochen
338 unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes
339 einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die
340 Einberufung kurzfristiger erfolgen.
341
342
343 **§ 14 Beendigung von Ämtern und Delegiertenmandaten**
344
345 (1) Eine Funktion, ein Amt oder ein Delegiertenmandat endet
346 aufgrund einer Neuwahl oder einer Abwahl, durch Rücktritt,
347 Austritt oder Ausschluss aus der BAG oder der Partei oder
348 durch Tod.
349
350 (2) Rücktritte von Funktionen, Ämtern und
351 Delegiertenmandaten sind durch eingeschriebenen Brief dem
352 Bundessprecher_innenrat zu erklären.
353
354 (3) Der Bundessprecher_innenrat stellt in den Fällen die
355 Notwendigkeit einer Neuwahl oder, im Fall von in Gruppenwahl
356 vergebenen Ämtern, die Nachfolge auf der Grundlage des
357 Wahlprotokolls fest und leitet die entsprechenden Schritte
358 ein.
359
360 (4) Der Bundessprecher_innenrat kann nur aufgrund eines mit
361 Mehrheit seiner gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses
362 geschlossen zurücktreten. In diesem Fall bleibt der
363 Bundessprecher_innenrat bis zu einer Neuwahl kommissarisch
364 im Amt und hat unverzüglich eine außerordentliche Tagung der
365 Hauptversammlung einzuberufen.
366
367
368 **§ 15 Übergangsbestimmungen**
369
370 (1) Die vorliegende Satzung tritt unmittelbar nach
371 Beschlussfassung am 08. Juni 2008 in Kraft.
372
373 (2) Die Hauptversammlung im Jahr 2009, die das
374 Grundsatzpapier der BAG beschließt, kann mit einfacher
375 Mehrheit eine Präambel zu dieser Satzung beschließen.
376
377
378 **§ 16 Schlussbestimmungen**
379
380 (1) Die vorliegende Satzung dient der Umsetzung der
381 Bundessatzung der Partei DIE LINKE und trifft ergänzende
382 Regelungen. Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden
383 Satzung der Bundessatzung der Partei DIE LINKE
384 widersprechen, so sind diese unwirksam. Die Wirksamkeit
385 dieser Satzung als Ganzes bleibt hiervon unberührt.
386
387 (2) Im Übrigen gelten für die Arbeit der BAG DIE LINKE.
388 queer die Bundessatzung und nachrangige Ordnungen der Partei
389 DIE LINKE.

Vorschlag

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

  3. Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.